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Dienstag, 28. Oktober 2008

Sind Stiftungen wirklich steuerlich diskriminiert?

Eingangssteuer: Der Vergleich mit dem steuerfreien Verschenken von Vermögen verrät eine isolierte Sichtweise.

Autor: Univ.-Doz. DDr. Gunter Mayr,
Leiter der Abteilung „Einkommen-/Körperschaftsteuer“ im Bundesministerium für Finanzen


Bei einer „Presse“-Diskussion zum Thema Stiftungen sagte Günter Cerha vom Verband Österreichischer Privatstiftungen, die neue Stiftungseingangssteuer sei diskriminierend und daher ein Fall für den VfGH (s. Rechtspanorama vom 14. Oktober). Als Mitdiskutant staunte ich über diese Ansage, sind doch Stiftungen bisher nicht für steuerliche Benachteiligungen, sondern schon eher für steuerliche Begünstigungen bekannt.
Der nunmehrige Unmut der Stiftungsvertreter geht auf Folgendes zurück: Bis zum 31. 7. 2008 war die Übertragung von Vermögen an eine Privatstiftung mit 5 % Schenkungssteuer belastet; an die Stelle der ausgelaufenen Erbschafts-/Schenkungssteuer ist für Stiftungen die Stiftungseingangssteuer getreten mit einem Steuersatz von 2,5 %. Da aber nunmehr potenzielle Stifter ihr Vermögen auch steuerfrei verschenken könnten, wird in der Besteuerung mit 2,5% eine Diskriminierung gesehen. Doch selbst dann, wenn Stiftungen nunmehr tatsächlich diskriminiert würden, stellt sich die Frage, weshalb Stifter ihr Vermögen weiterhin freiwillig auf Stiftungen übertragen. – Das hängt wohl mit anderen steuerlichen Vorteilen zusammen.
Betrachtet man die Stiftungseingangssteuer isoliert, vermag man den Unmut der Stiftungsvertreter zu verstehen. Doch eine solche Betrachtung ist verkürzt. Bei der laufenden Besteuerung genießen Stiftungen steuerliche Vorteile: So unterliegen die Kapitalerträge nur der Zwischensteuer von 12,5 %, während bei einer natürlichen Person 25 % KESt einbehalten werden und eine Kapitalgesellschaft 25 % Körperschaftsteuer zahlt. Anders als natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften, können Stiftungen auch Unternehmensbeteiligungen veräußern und die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes vermeiden bzw. aufschieben, wenn sie eine Ersatzbeteiligung anschaffen. Und der bisher bei Stiftungen nachteilige „Mausefalle-Effekt“ wurde erheblich entschärft; ähnlich wie Kapitalgesellschaften können Stiftungen nunmehr die ihr vom Stifter zugewendete Vermögenssubstanz steuerfrei an die Begünstigten herausgeben.
Geringe laufende Besteuerung
Die von den Stiftungsvertretern geäußerte Kritik an der Stiftungseingangssteuer ist ein Paradebeispiel dafür, wie punktuell die Diskussion um die Besteuerung von Stiftungen oftmals geführt wird. Man greift sich gezielt einen Punkt im Besteuerungskonzept heraus und kritisiert diesen isoliert. Doch Stiftungen sind in ein Gesamtbesteuerungskonzept eingebettet, welches gerade bei der laufenden Besteuerung Vorteile vorsieht. Nur das Gesamtbesteuerungskonzept kann Auskunft darüber geben, ob Stiftungen steuerlich diskriminiert, angemessen behandelt oder begünstigt werden. Betrachtet man das Gesamtkonzept (Eingangssteuer, laufende Besteuerung und Ausgangssteuer), kann zumindest nicht von einer Diskriminierung der Stiftungen gesprochen werden. Gerade die mit dem Auslaufen der Erbschafts-/Schenkungssteuer vorgenommenen Entlastungen (Eingangssteuer von 5 % auf 2,5 % gesenkt, steuerfreie Substanzauszahlung an die Begünstigten) sollten Stiftungen steuerlich noch attraktiver erscheinen lassen. Daher gibt es bereits Stimmen, die die Kapitalgesellschaft gegenüber der Stiftung diskriminiert sehen. Weitere steuerliche Entlastungen für Stiftungen ließen sich jedenfalls sachlich kaum mehr rechtfertigen.
Solange die Diskussion über Stiftungen verkürzt und nur über einzelne Punkte geführt wird, kann die an sich schon polarisierende Diskussion nicht abreißen. Doch eigentlich sollte es im Interesse der Stiftungsvertreter liegen, etwas Ruhe und „Rechtssicherheit“ einkehren zu lassen.
Thema der Diskussionsrunde waren auch die liechtensteinschen Stiftungen. Dabei wurde kritisiert, dass für liechtensteinsche Familienstiftungen die Eingangssteuer nicht 2,5 % (wie für österreichische Privatstiftungen), sondern 25 % beträgt. Dies sei mit der Kapitalverkehrsfreiheit, die auch mit Liechtenstein gilt, nicht vereinbar. Das Argument „Kapitalverkehrsfreiheit“ ist für sich alleine aber zu pauschal; zudem ist es ergebnisbezogen interessant, wenn sich Vertreter österreichischer Stiftungen um Liechtenstein sorgen.
Der Fall Liechtenstein
Das Stiftungseingangssteuergesetz sieht mit 2,5 % und 25 % in der Tat zwei Steuersätze vor. Der 25 %-Satz kommt unter anderem dann zur Anwendung, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat der ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht. Innerhalb der EU und auch mit dem EWR-Staat Norwegen besteht eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe, mit Liechtenstein nicht. Doch bei der Zuwendung von Vermögen an eine liechtensteinsche Stiftung ist zunächst zu klären, ob überhaupt eine „intransparente Stiftung“ vorliegt (liechtensteinsche Ermessensstiftung). Denn bei „transparenten Stiftungen“ (z. B. vermögensverwaltende liechtensteinsche Familienstiftung mit Mandatsvertrag) ist das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen, der die Kapitaleinkünfte – wie bei einem ausländischen Sparbuch – laufend zu versteuern hat. Nur bei Zuwendung an eine intransparente liechtensteinsche Stiftung fallen 25 % Stiftungseingangssteuer an.
Das Stiftungseingangssteuergesetz benachteiligt keineswegs gezielt Liechtenstein, sondern knüpft an die umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe an. Gäbe es mit Liechtenstein eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe, könnte auch mit Liechtenstein der niedrige Steuersatz zur Anwendung kommen. Es versteht sich wohl von selbst, dass Österreich bei Vermögenstransfers nach Liechtenstein ein besonderes Interesse auch an einer Amtshilfe hat – zumal die Rückflüsse aus der Stiftung in Österreich der Besteuerung unterliegen.
Umfassende Amtshilfe fehlt
Wenn gegen dieses besondere Interesse Österreichs die Kapitalverkehrsfreiheit vorgebracht wird, sollte bedacht werden, dass gerade der EuGH Einschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit zulässt, wenn es an einer umfassenden Amtshilfe wie innerhalb der EU fehlt (vgl. EuGH 18. 12. 2007, C-101/05, Rs A). Bei der Stiftungseingangssteuer an die umfassende Amtshilfe anzuknüpfen, sollte daher gemeinschaftsrechtlich sehr wohl zulässig sein.

Quelle: "Die Presse", Rechtspanorama, 28.10.2008

Mittwoch, 12. März 2008

Von Hannover gegen Deutschland

Betrifft: Persönlichkeitsrechte
Das Privatleben der Prinzessin von Monaco, Caroline von Hannover, war und ist ständig begehrter Gegenstand der Berichterstattung der internationalen Boulevardpresse. Seit Beginn der 1990er Jahre ging die Prinzessin mit Hilfe von Anwälten konsequent gegen Veröffentlichungen von Paparazzi-Fotografien aus ihrem Privatleben vor. Es kam zu mehreren Prozessen, die sich durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zogen. Mehrere der Urteile gingen als Caroline-Urteil in die Rechtsgeschichte ein.
Das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2004 gefällte Urteil brachte für die europäische Boulevardpresse erhebliche Einschränkungen in den Möglichkeiten der Berichterstattung über Details aus dem Privatleben von Prominenten.
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte leitete sich ein Schadensersatzanspruch von Prinzessin Caroline gegen die Bundesrepublik Deutschland ab, da die deutschen Gerichte in den vorhergehenden Prozessen die Persönlichkeitsrechte der Prinzessin und ihrer Familie nicht ausreichend geschützt hatten. Zur Höhe des Schadensersatzes wurde ein Vergleich geschlossen und im Jahr 2005 erhielt Caroline insgesamt 115.000 Euro von der Bundesrepublik Deutschland.

Quelle: Wikipedia

Pressemitteilung des EGMR: http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=65&Itemid=34

Urteil des EGMR vom 24.6.2004: http://www.echr.coe.int/ger/Chamber%20judgment%20von%20Hannover%20German%20version.htm

Dienstag, 4. März 2008

Schimpanse eine Person?

Verein wollte erreichen, dass ein Schimpanse rechtlich wie eine Person behandelt wird

Bekommt Affe Hiasl einen Sachwalter?
Ziel des vom Verein gegen Tierfabriken (VGT) angestrengten Verfahrens war, dass der Affe Hiasl einen Sachwalter erhalte.
Der Hintergrund des Falles: "Hiasl" befand sich in Obhut des mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfenden Wiener Tierschutzvereins.
Die Idee des VGT war, dem Schimpansen einen Sachwalter beizustellen, der persönliche Spenden für seinen Schützling entgegennehmen könnte. Das beantragte der Obmann des Vereins, Martin Balluch, beim Bezirksgericht Mödling.

Das Problem
§ 268 Abs 1 ABGB bestimmt:"Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen."
Dass ein Tier einen Sachwalter bekommt, ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen.
Tiere sind zwar rechtlich gesehen keine Sachen, aber auch keine Personen.
§ 285a ABGB: "Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen."
Da Tiere keine Personen sind, können sie auch nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Mangels Rechtsfähigkeit können ihnen daher nicht direkt Spenden zugewendet werden.

Beim Bezirksgericht abgeblitzt
Beim Bezirksgericht Mödling blitzte der VGT mit seinem Antrag auf Bestellung eines Sachwalters als Vertreter für "Hiasl" im April 2007 ab und legte gegen das Urteil Rekurs am Landesgericht Wiener Neustadt ein, der aber zurückgewiesen wurde.
VGT-Obmann Martin Balluch sei in diesem Verfahren nämlich gar nicht rekurslegitimiert. "Nur der Betroffene selbst und sein Sachwalter, und in Ausnahmefällen auch die nahen Verwandten, könnten Rekurs einlegen", hätte es geheißen, so der VGT.
Das Gericht zitierte § 127 Außerstreitgesetz ("Rekurs im Bestellungsverfahren"):
"§ 127. Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter, der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, und [in bestimmten Fällen] den nächsten Angehörigen zu", bestimmt das Gesetz.
Eberhart Theuer vom VGT meint: "Der vom Gericht zitierte Paragraf bezieht sich nur darauf, dass ein Sachwalter bestellt wurde, aber entweder der Betroffene oder der Sachwalter mit dieser Bestellung nicht einverstanden sind. In diesem Fall wurde aber kein Sachwalter bestellt. Deshalb muss der Antragsteller, da er Partei im Verfahren ist, rekurslegitimiert sein."
"Abgesehen davon gibt es keine nahen Verwandten von Hiasl in Österreich, weshalb in Analogie seine besten Freunde und Betreuer diese Funktion übernehmen können", so Theurer. "Deswegen haben wir Revisionsrekurs beim OGH in Wien erhoben", sagte der Rechtsvertreter des VGT.

Reichen 99,5 Prozent derselben Gene?
"Es ist erstaunlich, wie sich die Gerichte um eine Entscheidung in der hier wesentlichen Frage drücken: Ist ein Schimpanse, der 99,5 Prozent aller Gene mit uns Menschen teilt, als Person mit Interessen anzusehen oder als Sache ohne Interessen?", meinte Antragsteller Balluch.
"Wir sind gespannt, wie der OGH diese Frage beantworten wird."

Entscheidung des OGH
Im Jänner wurde die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) bekannt:
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vereins zurück.
"Die Gerichte haben sich erfolgreich davor gedrückt, zur so wesentlichen Frage Stellung zu nehmen, ob der Schimpanse eine Sache oder eine Person ist", so VGT-Obmann Martin Balluch - und das, obwohl man vier wissenschaftliche Expertisen vorgelegt habe.
Der außerordentliche Revisionsrekurs sei abgelehnt worden, weil der Antragsteller nach Ansicht des OGH zu diesem Rechtsmittel nicht befugt sei, hieß es in einer Aussendung des Vereins.
Der VGT sieht das Recht auf ein faires Verfahren verletzt und will nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen.

Quelle: ORF