Montag, 7. November 2011

Prüfungsstoff JOUR WS 2011/12

Schwimann, Bürgerliches Recht für Anfänger, 8. Auflage
Seiten: 7 -54 ohne Verwahrung
56 - 59
62 (Geldschuld)
63 - 64
64 Leistungsstörungen ohne Leistungsunmöglichkeit
66 - 71 (Verzug und Gewährleistung)
81 (I. Erfüllung)
82 - 83 (III. Aufrechnung)
83 - 88 Schadenersatz
89 Sachenrecht (allgemeines)
93 - 95 Eigentumsrecht

Mittwoch, 3. November 2010

Prüfungsstoff JOUR WS 2010/11

Schwimann, Bürgerliches Recht für Anfänger, 8. Auflage
Seiten: 7 -54 ohne Bevollmächtigung, Verwahrung
56 - 59
62 (Geldschuld)
63 - 64
64 Leistungsstörungen ohne Leistungsunmöglichkeit
66 - 71 (Verzug)
75 Vertragsänderungen - 80 Vertragsübernahme
81 (I. Erfüllung)
82 - 83 (III. Aufrechnung)
83 - 88 Schadenersatz
89 Sachenrecht (allgemeines)
93 - 95 Eigentumsrecht
GRUNDBUCH
VERFAHRENSRECHT ; VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Freitag, 11. Dezember 2009

Erfüllungsgehilfenhaftung für Fußballer-Verletzung?

Laut einem Bericht des englischen Telegraph wird West Ham United-Stürmer Dean Ashton am 11. Dezember 2009 endgültig seinen verletzungsbedingten Rücktritt bekannt geben.



Der 26-jährige Angreifer (Foto: Telegraph), den ich aufgrund seiner kraftvollen Spielweise und Torgefährlichkeit gerne mit Rapids Hans Krankl verglichen habe, wurde im Sommer 2006 bei einem Trainingslager des englischen Teams in Manchester durch ein Tackling des damaligen Chelsea-Spielers Shawn Wright-Phillips am Knöchel verletzt. Die komplizierte Verletzung war so schwer, dass "Deano" die gesamte Saison 2006/07 ausfiel und sich auch in der Folge nicht mehr von dieser Verletzung erholte.

Nach immerhin noch 35 Spielen und 11 Toren 2007 und 2008 wurde die Knöchelverletzung unmittelbar nach dem Amtsantritt von Gianfranco Zola bei West Ham im Herbst 2008 wieder akut und seither stand "Deano" in keiner West Ham-Formation mehr.

Laut dem Telegraph-Artikel möchte Dean Ashton, der bei dem fatalen Trainingsunfall zum ersten Mal mit dem englischen Teamkader trainierte, Chelsea auf Schadenersatz klagen, weil den Klub eine Erfüllungsgehilfenhaftung (vicarious liability) für seinen damaligen Spieler SWP treffe, auch wenn dieser gerade mit der englischen Nationalmannschaft trainierte. Ein interessanter Präzedenzfall...

Auch West Ham möchte zumindest den (damaligen Klubrekord-) Transferbetrag von £7 Mio, den man im Jänner 2006 für den früheren Norwich-striker bezahlt hat, einfordern - allerdings bei der englischen FA, die für die Spieler on "international duty" auch eine Versicherung abgeschlossen hat.

Kritischer Hauptpunkt dieser Rechtsstreitigkeiten wird wohl sein, ob der Rückzug von Ashton - der maßgeblichen Anteil am "cup run" der Hammers 2006 hatte und im FA Cupfinale gegen Liverpool eines der drei West Ham-Tore schoss, allein auf die im Teamtrainingslager erlittene Verletzung zurückzuführen ist oder auch spätere Ereignisse dafür (mit-)verantwortlich sind.

Chelsea wird sicherlich einwenden, dass SWP weder ein Schadenersatz auslösendes Verschulden treffe noch eine Erfüllungsgehilfenhaftung für Unfälle im Teamtrainingslager in Betracht kommt.

Freitag, 27. November 2009

Prüfungsstoff JOUR WS 2009/10

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Bestellt und nicht abgeholt

Millionenbetrug um Citroën 

Zwei Fälscher haben in Österreich 5899 Citroën als "Dienstwagen" bestellt.
Schaden für die Franzosen: 43 Millionen Euro.


Peter K. (58) und Peter Sch. (56, Ex-FPÖ-Funktionär) stehen im Verdacht, die Wagen mit gefälschten Unterschriften und Stempeln namens des Bundesministeriums für Inneres (für die Polizei) und der Caritas bestellt zu haben. Wie sie mit dem Schwindel Geld machen wollten und warum der Betrug bei Citroën keinem aufgefallen ist (die Menge entspricht immerhin 80 Prozent des Jahresabsatzes von Citroën in Österreich), wird derzeit noch untersucht. Laut der Tageszeitung "Der Standard" dürften die Verdächtigen "Spesen bei der Geschäftsanbahnung" in Rechnung gestellt haben.
Citroën Österreich verweigerte dazu zunächst jeden Kommentar, fünf Tage nach Auffliegen der Affäre erklärte man, dass man Klage erheben werde. In der Stellungnahme bestätigte Citroen Österreich, "Opfer eines Betrugsversuches geworden zu sein." Die Anwälte der "Käufer" wundern sich allerdings: "Wie kann man auf so etwas hereinfallen?"
Klar ist, dass der Hersteller jetzt ein Problem hat: Die Wagen sind durchweg weiße Standardausführungen und damit an Privatleute kaum verkäuflich. Die Branche lästert schon: "Bald gibt es hier weiße Citroën zum Schnäppchenpreis."

Quellen:  -> AUTOBILD 28/2003
-> NEWS: "Citroen klagt"

Änderung von AGB


Instanzenzug

Zum Vergrößern: Bilder anklicken! (Quelle: BM für Justiz)

Gerichtsorganisation

Grundbuchsauszug


Mittwoch, 25. November 2009

Prüfungsstoff JOUR 9.12.2009

Literatur: Zankl, Bürgerliches Recht, 4. Auflage
- Allgemeiner Teil/Einleitung (einschließlich Verjährung), Seiten 31-40; BEFRISTUNG
- Personenrecht: Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Seiten 40-47, GESCHÄFTSFÄHIGKEIT, SACHWALTERSCHAFT
- Juristische Personen, Seiten 48-50
- Persönlichkeitsrechte, Grundrechte, Seiten 50f / EGMR
- Unternehmer / Konsument (Verbraucher): Seiten 51f; § 1 KonsumentenschutzG
- Vertragsrecht: Allgemeines, Willenserklärung, Zugang, Auslegung: Seiten 53-56
- Vertragsabschluss: Angebot, Annahme, Kontrahierungszwang, Seiten 57-59; VERTRÄGE; VERTRAGSABSCHLUSS
- Vertragsschluss unter AGB: Seiten 60-61, AGB
- Vertragsabschluss durch Stellvertreter: Seiten 61-68, STELLVERTRETUNG
- Bedingung, Befristung, Auflage: Seiten 69f, BEFRISTUNG
- Verfahrensrecht: Instanzenzug, Gerichtsorganisation: VERFAHRENSRECHT
- Leistungszeit, Leistungsort (dispositives = nachgiebiges Recht): Seiten 70f
- Zug um Zug-Leistung: S 72
- Wurzelmängel (Vertragshindernisse, einschließl. Irrtum): Seiten 73-83, IRRTUM; FORMVORSCHRIFTEN
- Leistungsstörungen (Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung): Seiten 83-94; GEWÄHRLEISTUNG
- Schuldrecht Allgemeines (Gläubiger/Schuldner; Kläger/Beklagter; Betreibende/verpflichtete Partei; Gemeinschuldner): S 95f
- Vorvertragliches Schuldverhältnis: Seite 97
- Dauerschuldverhältnis/Zielschuldverhältnis; Kündigung: Seite 98; DAUERSCHULDVERHÄLTNIS, KÜNDIGUNG
- Gesamtschuld/Teilschuldverhältnis; Vertrag zugunsten/zu Lasten Dritter: Seite 99f
- Zession (Definition; Auswirkungen auf Schuldner); Schuldübernahme, Erfüllungsübernahme: Seiten 103-105; Schuldbeitritt Seite 106f; ZESSION
- Vergleich, Anerkenntnis, Verzicht: Seiten 107f, 115
- Sicherung einer Schuld: Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt: Seite 108-111 (samt Übersicht Seite 112f)
- Aufrechnung: Seite 114f
- Konkurs, Ausgleich: Seite 115
- Unterschied Werkvertrag/Dienstvertrag; Kostenvoranschlag; Warnpflicht: Seiten 125f; 135 (Dienstvertrag)
- Bestandvertrag: Seiten 129ff; MIETE
- Schadenersatz (Überblick): Seiten 137-158; VERSCHULDEN
- Verbrauchergeschäfte: Seiten 162- 166
- Sachenrecht: Sache, Besitz/Eigentum, Eigentumserwerb: Seiten 191- 196; 197-213 (Überblick)
- Pfandrecht (Begriff): Seite 213f
- Grundbuch: Seiten 226-228; GRUNDBUCH
- Verfahrensrecht: VERFAHRENSRECHT ; VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN (EuGH)

Donnerstag, 5. November 2009

Diskriminierung aufgrund ökologischer Überzeugung?

Ökologische Überzeugungen genießen denselben Schutz wie religiöse,
entschied ein britisches Gericht

Als Rupert Dickinson, Generaldirektor einer der größten britischen Immobilienfirmen, auf Dienstreise nach Irland ging und seinen Blackberry in London vergaß, ordnete er an, dass einer seiner Angestellten ins Flugzeug steigen solle, um ihm das Gerät zu bringen.
Für Tim Nicholson, der zu diesem Zeitpunkt der Leiter von Dickinsons Abteilung für Nachhaltigkeit war, bedeutete dieser Botengang mehr als nur seinem Vorgesetzten einen Luxus zu gönnen; für ihn sprach daraus die Verachtung, mit der sein Chef seinen tiefen weltanschaulichen Überzeugungen im Hinblick auf den Klimawandel begegnete. Er weigerte sich und wurde gefeuert.

Ein Richter kam zu dem bemerkenswerten Urteil, dass Nicholsons ökologische Überzeugungen von einer so grundlegenden und tiefen Natur seien, dass sie denselben Schutz wie religiöse Überzeugungen genießen sollten. Er entschied, ein Arbeitsgericht habe sich mit Nicholsons Klage zu beschäftigen, er sei aufgrund seiner Überzeugung gefeuert worden

Dieses Urteil könnte die Tür für eine ganze Reihe von Klagen öffnen, mit denen Angestellte ihre Chefs vor das Arbeitsgericht zerren könnten. Es könnte dabei um ihre Einstellung in allen möglichen Fragen gehen, vom Tierschutz bis zum Feminismus.

Richter Michael Burton entschied, dass „der Glaube an den durch Menschen verursachten Klimawandel und die damit verbundenen moralischen Gebote entsprechend einem Gesetz von 2003 eine weltanschauliche Überzeugung sein kann, die durch dieses Gesetz geschützt ist. Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von Personen aufgrund einer religiösen oder philosophischen Überzeugung."

Quelle: Der Freitag / The Guardian

Freitag, 30. Oktober 2009

Hausrecht stärker als Fan-Rechtfertigung

Bayern-Anhänger verliert vor deutschem BGH
Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau kann ein Stadionverbot in Deutschland auch auf Verdacht ausgesprochen werden. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass Stadionverbote gegen Fußballfans auch dann zulässig sein können, wenn die Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht nachgewiesen ist.



Damit wies das Gericht die Klage eines Fans und Dauerkarteninhabers des FC Bayern München ab, der mit einer Gruppe des Fanclubs "Schickeria München" in eine Randale mit Duisburger Fans geraten war. Er bestritt jede Beteiligung, trotzdem erhielt er ein bundesweites Stadionverbot für gut zwei Jahre. Nach den Worten des BGH ist dies vom "Hausrecht" des Vereins gedeckt.
Weil auch die anderen Zuschauer vor Randale geschützt werden müssen, dürfen laut BGH die Hürden für ein Stadionverbot nicht zu hoch gehängt werden. Nur bei "Willkür" sei ein Ausschluss unzulässig.

Der Fall begann am 25. März 2006. Damals spielte der MSV Duisburg noch in der Ersten Bundesliga und verlor ein Heimspiel gegen den FC Bayern. Eine Gruppe der Bayern-Fans feierte den Sieg auf eigene Art. Etwa 80 Mann marschierten nach dem Spiel in schwarzer Kapuzenkleidung zum Ausgang Nordkurve. Auf dem Weg Richtung S-Bahnhof gab es dann mit den Duisburg-Anhängern Randale. Mindestens eine Person wurde verletzt, ein Auto beschädigt. Die Polizei nahm mehrere Fans in Gewahrsam und leitete Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs ein.
Unter den Festgenommenen war auch jener FC-Bayern-Fan, der jetzt ein Stück Rechtsgeschichte schreiben wird. Gegen ihn sprach der MSV Duisburg nämlich einen Monat später ein zweijähriges bundesweites Stadionverbot aus. Seine Dauerkarte wurde eingezogen. Als das Ermittlungsverfahren im Oktober 2006 wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, verlangte der Bayern-Fan eine Überprüfung, wie es die DFB-Richtlinien vorsehen. Aber der Duisburger Verein zeigte dem Bayern-Fan die Rote Karte: Hausverbot bis Juni 2008. Von da an ging der Fall vor die Gerichte.

Richtlinien des DFB: im Ermessen des Fußballklubs
Kann aufgrund eines bloßen Verdachts ein Fan zwei Jahre lang gesperrt werden? Nach den Richtlinien des DFB geht das. Dort heißt es, dass die Platzsperre schon greift, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen schwerwiegender Straftaten läuft. Das Stadionverbot muss nur dann zurückgenommen werden, wenn sich der Verdacht völlig zerstreut und kein Anlass für eine Anklageerhebung besteht. Bei einer Einstellung zweiter Klasse liegt der Fall aber anders. Wird das Ermittlungsverfahren "wegen Geringfügigkeit" eingestellt, liegt es im Ermessen des Fußballklubs, ob er die Stadionsperre aufhebt oder nicht. Das ist nun der Kern des Problems.

Für den Anwalt des Bayern-Fans, Achim Krämer, steht fest: "So kann man es nicht machen." Ein bloßer Verdacht könne niemals ausreichen, um einen Fan als Störer zu brandmarken. Andernfalls müsse jeder, der sich nach einem Spiel zufällig am Rande einer Schlägerei aufhalte, mit Stadionverbot rechnen. Schließlich habe ein Fan überhaupt keinen Einfluss darauf, ob die Staatsanwälte das Verfahren mangels Verdacht oder nur "wegen Geringfügigkeit" einstellen. Die Einstellung wegen Geringfügigkeit sei "die völlig falsche Schublade" gewesen.
Der Anwalt des MSV Duisburg, Richard Lindner, sieht die Sache völlig anders. Ausschreitungen nach Fußballspielen würden immer aus der Gruppe heraus begangen und hinterher wolle es keiner gewesen sein. Wenn man die Stadien nur für rechtskräftig Verurteilte sperren dürfe, komme man dem Problem nie bei, so Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vor drei Wochen.

Das Urteil sei nicht vom Grünen Tisch aus gefallen, schließt die Frankfurter Rundschau. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger gilt als leidenschaftlicher Fan von Borussia Dortmund - angeblich jener Verein, der das schönste Fußballstadion der Welt sein eigenen nennt.

Quellen: Frankfurter Rundschau, dpa;
-> Pressemitteilung des BGH
Bild: Wien, Hanappi-Stadion

Dienstag, 9. Juni 2009

Kanada-Bill

"Das würde gesetzwidrig und also strafbar sein. Verzeiht Sir, dass ich euch darauf aufmerksam mache!"
"Pshaw! Was frage ich nach euern Paragraphen, mit denen es euch doch nicht gelungen ist, ihn zu fangen und zu überführen! Er ist der Kanada-Bill, der noch niemals nach einem Gesetz gefragt hat; also fällt es mir auch nicht ein, das Gesetz um die freundliche Erlaubnis zu bitten, wenn ich ihm das Handwerk legen will."

Old Firehand
(Karl May, Kapitän Kaiman - Erzählungen aus dem Wilden Westen,
Gesammelte Werke, Bd. 19, S. 101)

Donnerstag, 22. Januar 2009

Wiederholter Amtseid

Der Eid, den US-Präsident Barack Obama am Dienstag, den 20. Jänner 2009, leistete, ist in Artikel II, Absatz I der Verfassung der Vereinigten Staaten festgelegt. Er sollte im konkreten Fall lauten:

"Ich, Barack Hussein Obama, gelobe feierlich, dass ich das Amt des Präsidenten der
Vereinigten Staaten getreulich verwalten und die Verfassung der Vereinigten
Staaten nach besten Kräften erhalten, schützen und verteidigen will. So wahr mir
Gott helfe."

"I, Barack Hussein Obama, do solemnly swear that I will faithfully
execute the office of President of the United States, and will to the best of my ability,
preserve, protect and defend the Constitution of the United States."

Der Amtseid (Gelöbnis) des österreichischen Bundespräsidenten, der gemäß Art. 62 B-VG vor der Bundesversammlung (Nationalrat und Bundesrat) abgelegt wird, lautet:

"Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich
beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen
werde."
Die "Beifügung einer religiösen Beteuerung" - für Obama offenbar selbstverständlich, in der amerikanischen Verfassung aber nicht ausdrücklich geregelt - wird gemäß Art. 62 (2) B-VG ausdrücklich für "zulässig" erklärt. Sie lautet (was nicht im B-VG steht): "So wahr mir Gott helfe."

Ein Gelöbnis legen in Österreich übrigens nicht nur Beamte und Richter ab, sondern auch die Rechtsanwälte - in die Hände des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer. Die Gelöbnisformel für Anwälte lautet gemäß § 7 RAO:

"Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der
Republik treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und
gültigen Vorschriften unverbrüchlich
zu beobachten und meine Pflichten als
Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen."
In der österreichischen Praxis wird allerdings nicht die gesamte Formel vom Eidleistenden wiederholt, sondern das ihm Vorgelesene schlicht mit den Worten "Ich gelobe" quittiert.
So kann bei uns ein Irrtum, wie er bei der Angelobung von Barack Obama passierte, zwar beim Vorlesen, nicht aber beim Nachsprechen vorkommen.
Der Präsident des Obersten Gerichtshofs der USA, John Roberts, und Barack Obama brachten die Eidleistung nicht unfallsfrei über die Bühne vor dem Kapitol.Zunächst hatte sich Obama selbst bei der Zeremonie ein wenig ungeduldig gezeigt und die ersten zwei Worte "Ich, Barack.." bereits gesprochen, bevor Richter Roberts überhaupt den Beginn des Textes vorgesprochen hatte.
So sagte Obama die Worte gleich ein zweites Mal. Dann folgte eine kurze verlegene Stille, bevor Roberts den nächsten Teil der aus 35 Worten bestehenden Formel vorzusprechen begann.
Nun brachte aber Richter Roberts den Text durcheinander und versetzte das Wort "getreulich" aus der Mitte an das Ende, was wiederum Obama verwirrte. Er sprach einen Teil des Satzes nach, pausierte dann und blickte den Richter fragend an. Der half prompt nach - nur brachte er die Formel erneut nicht ganz auf die Reihe: Diesmal ließ er das Wort "verwalten" aus. Obama gab dann sozusagen nach: Er wiederholte schlicht die Worte des Richters in der ersten falschen Version.

Wie das Weiße Haus mitteilte, kam deshalb Richter John Roberts am folgenden Tag eigens ins Weiße Haus und nahm Obama "sicherheitshalber" nochmals die Eidesformel ab (Bild; Wikipedia). Zwar sei man sich sicher, dass die Vereidigung bei den Feierlichkeiten auf den Stufen des Kapitols am Dienstag gültig gewesen sei. Da der "Eid aber selbst Teil der Verfassung ist" und ein Wort nicht an der richtigen Stelle gesprochen worden sei, habe man jede Unsicherheit ausräumen wollen, hieß es in der Erklärung des Weißen Hauses.
Obama selbst nahm das Missgeschick mit Humor: "Wir meinten, es hat so viel Spaß gemacht."

Wie man Wikipedia entnehmen kann, war Obama allerdings nicht der erste Präsident, der seinen Amtseid wiederholte.
Obama-Video: ->hier klicken!

Donnerstag, 11. Dezember 2008

Die verrücktesten Fälle 2008

Ein englischer Rechtsprofessor präsentiert in der Times jede Woche die verrücktesten Rechtsfälle der Welt. In der Zusammenstellung der "top ten" 2008 findet sich auch eine österreichische causa, die den Lesern dieses Weblogs bereits bekannt ist: die für den Schimpansen "Hiasl" eingebrachte Klage, den Affen als Person anzuerkennen und einen Sachwalter für ihn zu bestellen (siehe -> hier).

Hier die gesamte Liste der " Weirdest Legal Cases of 2008 ":

10. Although grunting is not a specific offence under English law, a 36-year-old bodybuilder was fined £70 at a magistrates’ court in Kent after his workouts became intolerable to his neighbours. Giran Jobe’s grunting during his regular two-hour sessions — and the noise when his power weights came crashing down on the floor of his top-floor flat — was so bad it reached as much as 100 decibels, according to monitors installed by the local council. In other words, as loud as the noise on the platform of a Tube station as a train arrives. Jobe was fined after 47 breaches of a noise abatement order; he pledged in future to focus on push-ups.
9. A woman in the US (where else?) sued L’Oreal after her hair turned from blonde to dark brown after using a colouring product. Charlotte Feeney accused the cosmetics company of negligence, claiming that the ordeal had left her clinically depressed and had impeded her social life. “I stay at home more than ever [and] wear hats most of the time,” she said, suggesting that all hair colouring products should come with a warning label. But a judge rejected her claim, noting that Feeney had offered “no facts, no opinions and no standards” to support her case.
8. Two residents of Lesbos, an island in Greece, launched legal action in a bid to win the exclusive right to call themselves Lesbians. The islanders claimed that the term’s modern day sexual connotations have caused “mental distress”. History, at least, was against the action: the term "lesbian" originated with Sappho, a 7th-century poet from Lesbos who was known for expressing her love for other women in verse. The case did not succeed.
7. An unusual case in Italy rested on an allegation of double trouble: identical twin sisters were prosecuted for a long-running scam in which one allegedly filled in for the other at work. Gabriela Odisio, a lawyer and part-time judge from Magenta, allegedly used her sister Patrizia to impersonate her when she was double-booked, allowing her to draw fees for being in two places at once. The sisters managed to fool everyone for three years, prosecutors said. Their ruse was only discovered after they were overheard discussing their plans by a client.
6. Concerned that too much bad news was affecting the “health and life of the people”, politicians in Romania attempted to pass a law requiring radio and television media to broadcast at least one positive news story for every gloomy one. The country’s Constitutional Court upheld a challenge to the new law, noting: “News is news. It is neither positive nor negative. It simply reflects reality.” The good news legislation was doomed to fail anyway, as it would likely have violated European Union human rights laws guaranteeing freedom of expression.
5. Courts sometimes have to make difficult decisions about whether something belongs in a particular legal category. But new ground was broken when the Supreme Court of Austria was asked to rule that Matthew Hiasl Pan, a chimpanzee, is a person. An animal-rights group launched the unusual legal bid in order to legally adopt Matthew after the shelter he had lived in for 25 years closed. The group argued he should legally be considered a person on the grounds that chimpanzees share 99.4 per cent of human DNA. But the judge ruled that it could not bring the case because it was not authorised to speak for Matthew.
4. The term “fashion police” was not just a metaphor in this case in Florida. A teenager was arrested for wearing trousers that sagged significantly below his waist, showing, as the police noted, “four to five inches of blue and black boxer shorts”. Residents of Riviera Beach, tired of seeing young people walking around town with their backsides hanging out, passed the "saggy pants" law in March. A first offence carries a fine of $150; a second, $300. However, the defendant escaped by the skin of his low-slung trousers after a judge ruled that the law was unconstitutional.
3. A court in Macedonia heard a case in which a brown bear was accused of stealing honey. Zoran Kiseloski, a beekeeper, tried numerous attempts to stop the bear getting into his hives, including flooding the area with generator-driven light and blaring out music from a stereo system. Kiseloski's choice of "turbo-folk" should have been enough to drive any creature away but the bear kept coming back. Eventually, Kiseloski took legal action — and succeeded. As the bear didn’t have a legal owner, the court ordered the state to compensate Kiseloski, awarding him £1,700 in damages.
2. A woman in London escaped a parking fine with a novel excuse. The woman, a belly dancer, had stopped her car in a restricted parking zone, left her vehicle stationary with the engine running and went off to perform. After receiving a ticket, she explained that it had been necessary to leave the engine running because the car was full of snakes used in her exotic routine. The running engine kept the reptiles warm so that they wouldn’t fall asleep during the dance. Her fine was cancelled.
1. What’s in a name? A nine-year-old girl involved in a custody hearing in New Zealand drew international attention for her name: “Talula Does The Hula From Hawaii”. The judge decided that the name was a form of abuse and ordered the girl placed under the guardanship of the court. The judge noted that it was part of a wider phenomenon; other eccentric names given to children in New Zealand in recent times included “Number 16 Bus Shelter” and, for twins, “Benson” and “Hedges” and “Fish” and “Chips”.

Quelle: Gary Slapper, The Weirdest Legal Cases Of 2008 - Times Online, 25 December 2008
Professor Gary Slapper is Director of the Centre for Law at The Open University, UK (Universität für Fernstudien)

Dienstag, 28. Oktober 2008

Sind Stiftungen wirklich steuerlich diskriminiert?

Eingangssteuer: Der Vergleich mit dem steuerfreien Verschenken von Vermögen verrät eine isolierte Sichtweise.

Autor: Univ.-Doz. DDr. Gunter Mayr,
Leiter der Abteilung „Einkommen-/Körperschaftsteuer“ im Bundesministerium für Finanzen


Bei einer „Presse“-Diskussion zum Thema Stiftungen sagte Günter Cerha vom Verband Österreichischer Privatstiftungen, die neue Stiftungseingangssteuer sei diskriminierend und daher ein Fall für den VfGH (s. Rechtspanorama vom 14. Oktober). Als Mitdiskutant staunte ich über diese Ansage, sind doch Stiftungen bisher nicht für steuerliche Benachteiligungen, sondern schon eher für steuerliche Begünstigungen bekannt.
Der nunmehrige Unmut der Stiftungsvertreter geht auf Folgendes zurück: Bis zum 31. 7. 2008 war die Übertragung von Vermögen an eine Privatstiftung mit 5 % Schenkungssteuer belastet; an die Stelle der ausgelaufenen Erbschafts-/Schenkungssteuer ist für Stiftungen die Stiftungseingangssteuer getreten mit einem Steuersatz von 2,5 %. Da aber nunmehr potenzielle Stifter ihr Vermögen auch steuerfrei verschenken könnten, wird in der Besteuerung mit 2,5% eine Diskriminierung gesehen. Doch selbst dann, wenn Stiftungen nunmehr tatsächlich diskriminiert würden, stellt sich die Frage, weshalb Stifter ihr Vermögen weiterhin freiwillig auf Stiftungen übertragen. – Das hängt wohl mit anderen steuerlichen Vorteilen zusammen.
Betrachtet man die Stiftungseingangssteuer isoliert, vermag man den Unmut der Stiftungsvertreter zu verstehen. Doch eine solche Betrachtung ist verkürzt. Bei der laufenden Besteuerung genießen Stiftungen steuerliche Vorteile: So unterliegen die Kapitalerträge nur der Zwischensteuer von 12,5 %, während bei einer natürlichen Person 25 % KESt einbehalten werden und eine Kapitalgesellschaft 25 % Körperschaftsteuer zahlt. Anders als natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften, können Stiftungen auch Unternehmensbeteiligungen veräußern und die Besteuerung des Veräußerungsgewinnes vermeiden bzw. aufschieben, wenn sie eine Ersatzbeteiligung anschaffen. Und der bisher bei Stiftungen nachteilige „Mausefalle-Effekt“ wurde erheblich entschärft; ähnlich wie Kapitalgesellschaften können Stiftungen nunmehr die ihr vom Stifter zugewendete Vermögenssubstanz steuerfrei an die Begünstigten herausgeben.
Geringe laufende Besteuerung
Die von den Stiftungsvertretern geäußerte Kritik an der Stiftungseingangssteuer ist ein Paradebeispiel dafür, wie punktuell die Diskussion um die Besteuerung von Stiftungen oftmals geführt wird. Man greift sich gezielt einen Punkt im Besteuerungskonzept heraus und kritisiert diesen isoliert. Doch Stiftungen sind in ein Gesamtbesteuerungskonzept eingebettet, welches gerade bei der laufenden Besteuerung Vorteile vorsieht. Nur das Gesamtbesteuerungskonzept kann Auskunft darüber geben, ob Stiftungen steuerlich diskriminiert, angemessen behandelt oder begünstigt werden. Betrachtet man das Gesamtkonzept (Eingangssteuer, laufende Besteuerung und Ausgangssteuer), kann zumindest nicht von einer Diskriminierung der Stiftungen gesprochen werden. Gerade die mit dem Auslaufen der Erbschafts-/Schenkungssteuer vorgenommenen Entlastungen (Eingangssteuer von 5 % auf 2,5 % gesenkt, steuerfreie Substanzauszahlung an die Begünstigten) sollten Stiftungen steuerlich noch attraktiver erscheinen lassen. Daher gibt es bereits Stimmen, die die Kapitalgesellschaft gegenüber der Stiftung diskriminiert sehen. Weitere steuerliche Entlastungen für Stiftungen ließen sich jedenfalls sachlich kaum mehr rechtfertigen.
Solange die Diskussion über Stiftungen verkürzt und nur über einzelne Punkte geführt wird, kann die an sich schon polarisierende Diskussion nicht abreißen. Doch eigentlich sollte es im Interesse der Stiftungsvertreter liegen, etwas Ruhe und „Rechtssicherheit“ einkehren zu lassen.
Thema der Diskussionsrunde waren auch die liechtensteinschen Stiftungen. Dabei wurde kritisiert, dass für liechtensteinsche Familienstiftungen die Eingangssteuer nicht 2,5 % (wie für österreichische Privatstiftungen), sondern 25 % beträgt. Dies sei mit der Kapitalverkehrsfreiheit, die auch mit Liechtenstein gilt, nicht vereinbar. Das Argument „Kapitalverkehrsfreiheit“ ist für sich alleine aber zu pauschal; zudem ist es ergebnisbezogen interessant, wenn sich Vertreter österreichischer Stiftungen um Liechtenstein sorgen.
Der Fall Liechtenstein
Das Stiftungseingangssteuergesetz sieht mit 2,5 % und 25 % in der Tat zwei Steuersätze vor. Der 25 %-Satz kommt unter anderem dann zur Anwendung, wenn mit dem Ansässigkeitsstaat der ausländischen Stiftung (Vermögensmasse) keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht. Innerhalb der EU und auch mit dem EWR-Staat Norwegen besteht eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe, mit Liechtenstein nicht. Doch bei der Zuwendung von Vermögen an eine liechtensteinsche Stiftung ist zunächst zu klären, ob überhaupt eine „intransparente Stiftung“ vorliegt (liechtensteinsche Ermessensstiftung). Denn bei „transparenten Stiftungen“ (z. B. vermögensverwaltende liechtensteinsche Familienstiftung mit Mandatsvertrag) ist das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen, der die Kapitaleinkünfte – wie bei einem ausländischen Sparbuch – laufend zu versteuern hat. Nur bei Zuwendung an eine intransparente liechtensteinsche Stiftung fallen 25 % Stiftungseingangssteuer an.
Das Stiftungseingangssteuergesetz benachteiligt keineswegs gezielt Liechtenstein, sondern knüpft an die umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe an. Gäbe es mit Liechtenstein eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe, könnte auch mit Liechtenstein der niedrige Steuersatz zur Anwendung kommen. Es versteht sich wohl von selbst, dass Österreich bei Vermögenstransfers nach Liechtenstein ein besonderes Interesse auch an einer Amtshilfe hat – zumal die Rückflüsse aus der Stiftung in Österreich der Besteuerung unterliegen.
Umfassende Amtshilfe fehlt
Wenn gegen dieses besondere Interesse Österreichs die Kapitalverkehrsfreiheit vorgebracht wird, sollte bedacht werden, dass gerade der EuGH Einschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit zulässt, wenn es an einer umfassenden Amtshilfe wie innerhalb der EU fehlt (vgl. EuGH 18. 12. 2007, C-101/05, Rs A). Bei der Stiftungseingangssteuer an die umfassende Amtshilfe anzuknüpfen, sollte daher gemeinschaftsrechtlich sehr wohl zulässig sein.

Quelle: "Die Presse", Rechtspanorama, 28.10.2008

Montag, 29. September 2008

VwGH-Richter wird wieder Rechtsanwalt

Wolfgang Berger verlässt den Verwaltungsgerichtshof

WIEN (kom). Es war ein ungewöhnlicher Karriereschritt, als der Wiener Anwalt Dr. Wolfgang Berger 2002 an den Verwaltungsgerichtshof wechselte. Sein Übertritt war in gewisser Weise eine Premiere. Nun kehrt Berger zurück in die Anwaltschaft.
Berger hatte weder die Verwaltungs- noch die Finanzdienstprüfung absolviert, noch war er zuvor Richter gewesen. Zwar ist nichts von alledem eine gesetzliche Voraussetzung für das Amt als VwGH-Hofrat. Der Gerichtshof konzentrierte sich bei allen Besetzungen der letzten Jahrzehnte aber auf Juristen mit einer der drei Qualifikationen. Berger punktete demgegenüber vor allem mit seiner Erfahrung im Umweltrecht.
Und genau zu dem möchte er nun, mit 1. Oktober und nach bald sieben Jahren, zurückkehren. „Es war eine interessante Zeit am Gerichtshof“, sagt Berger, „aber mir hat ein bisschen der Kontakt zur Praxis gefehlt.“ Was ihm am Anwaltsberuf immer gefallen habe, war es, Verfahren von Anfang an mitgestalten zu können. Am Gerichtshof aber bekommt man ein fertiges Produkt zur Prüfung, und was am Ende aus dem Fall wird, erfährt der Richter in aller Regel gar nicht. Obwohl dahinter – gerade im Fremdenrecht, das Berger auch zu betreuen hatte – Schicksale stehen. Bergers Abgang ist trotzdem keine Flucht, sondern „Abschluss eines wichtigen Abschnitts“, ähnlich wie das etwa auch eine – ebenfalls sechsjährige – Periode an einem europäischen Gerichtshof (EuGH, EGMR) wäre.
Dem Vernehmen nach folgt Wolfgang Fasching, Hauptreferatsleiter im Amt der Burgenländischen Landesregierung und Landtagsdirektorstellvertreter, Berger als Hofrat nach.
Berger wird Partner der Kanzlei Haslinger/Nagele & Partner.

Quelle:
"Die Presse", Rechtspanorama, 30.09.2008

Dienstag, 3. Juni 2008

Privatautonomie heißt Formfreiheit - und wie ist das im öffentlichen Recht?

Die Kündigung einer Lehrerin war wegen mangelnder Signatur ungültig. Doch eigentlich spielt die Unterschrift im Recht keine große Rolle. Selbst beim Grundstückskauf oder bei der Heirat reichen mündliche Abmachungen.

Die Presse (Rechtspanorama) berichtet von folgendem Fall:

Frau M. – sie arbeitete als Vertragsbedienstete an einer Grazer HTL – verweigerte eine amtsärztliche Untersuchung. Darauf wurden ihre Bezüge eingestellt. Die Frau konsultierte nun selbst eine Fachärztin. Diese empfahl in ihrem Gutachten, aufgrund der Therapieresistenz der Frau eine Pensionierung einzuleiten. Nun reagierte der Landesschulrat (mit der für eine Pensionierung nötigen) Kündigung. Das wollte die Frau aber nicht auf sich sitzen lassen. Unter anderem wandte sie ein, dass das Kündigungsschreiben weder Unterschrift noch Amtssignatur beinhaltete. Die Republik – vertreten durch die Finanzprokuratur – wehrte sich: Es sei üblich, dass die Republik insbesondere in der Hoheitsverwaltung auf eigenständige Unterschriften verzichte.

Doch im Vertragsbedienstetengesetz steht, dass ein zumindest ein Jahr lang dauerndes Dienstverhältnis nur schriftlich gekündigt werden kann. Und das „Gebot der Schriftlichkeit“ bedeute laut ABGB Unterschriftlichkeit, erläuterte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil (9 Ob A 14/08m). Das gelte, so der OGH, schließlich auch für die Kündigung von Lehrlingen, bei denen das Berufsausbildungsgesetz Schriftlichkeit vorschreibt. Die Höchstrichter entschieden daher für die Lehrerin: Die Kündigung war ungültig (allerdings hat der Landesschulrat dem Vernehmen nach inzwischen eine korrekte Kündigung nachgereicht).

Die OGH-Entscheidung sei richtig, meint Arbeitsrechtler Gert-Peter Reissner von der Uni Graz. Doch für das Arbeitsrecht der „Normalsterblichen“, die nicht dem Vertragsbedienstetengesetz unterliegen, lässt sich aus der Entscheidung nicht viel gewinnen: Dort „herrscht im Allgemeinen kein Schriftzwang“, erklärt Reissner. Das Gesetz schreibt keine Schriftform vor: Eine Kündigung oder arbeitsrechtliche Anweisung kann also auch mündlich erfolgen.

Sehr wohl ist es möglich, dass im Arbeitsvertrag oder in einem Kollektivvertrag die Schriftlichkeit für rechtliche Erklärungen vereinbart ist. Doch auch das sei nicht streng zu sehen, berichtet Experte Reissner. Trotzdem könne man konkludent vom schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag abgehen – indem sich die Arbeitspraxis einfach anders gestaltet als im schriftlichen Arbeitsvertrag vorgesehen.

Vorsicht bei der Bürgschaft

Ganz sinnlos sei eine derartige Klausel in Verträgen aber nicht, erklärt Zivilrechtler Andreas Kletecka von der Uni Salzburg. Im Zweifel werde dank der Klausel vermutet, dass eine Änderung nicht stattgefunden habe. Auch wenn Verträge im Zivilrecht sehr simpel geschlossen werden können, in einigen Fällen ist Unterschriftlichkeit doch zwingend vorgesehen: Etwa bei der Bürgschaft. Doch aufgepasst: Zahlt der „mündliche Bürge“, obwohl er es wegen der fehlenden Unterschrift gar nicht müsste, darf er das Geld nicht zurückfordern.

Nicht rückgängig machen kann man wegen fehlender Unterschrift auch eine Heirat, so Kletecka. Zwar sei die Unterschrift gesetzlich vorgesehen. Wird diese aber verabsäumt, ist die Ehe trotzdem gültig. Entscheidend ist das mündliche „Ja, ich will“.

Eine Mär ist die weitverbreitete Meinung, dass Grundstücke nur durch schriftlichen Vertrag veräußert werden können. Eine mündliche Abmachung reiche aus, sagt Kletecka. Allerdings: Um ins Grundbuch eingetragen zu werden, braucht man eine schriftliche notariell beglaubigte Urkunde. Weigert sich der Verkäufer jedoch nach einem mündlichen Vertrag, an der schriftlichen Urkunde mitzuwirken, kann er per Gerichtsurteil dazu gezwungen werden.

"Eure Mutter" als Unterschrift

Nicht immer muss übrigens eine Unterschrift aus dem Namen einer Person bestehen. So reiche es, wenn ein in Handschrift verfasstes Testament mit „Eure Mutter“ unterschrieben ist, erklärt Kletecka.

Eine große Rolle spielt die Unterschrift im Verwaltungsrecht: Zwar können Bescheide auch mündlich erlassen werden. Wenn der Bescheid aber schriftlich ergeht, muss er eine Unterschrift beinhalten. „Sonst ist er absolut nichtig“, sagt Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Expertin an der Uni Wien. Kleine Ausnahme: Elektronisch erlassene Bescheide benötigen nur eine elektronische Amtssignatur.

Beamte kündigen oder entlassen kann man jedenfalls nur mit einer Unterschrift. Denn das ist ein hoheitlicher Akt.

Quelle: PHILIPP AICHINGER, "Die Presse", Print-Ausgabe, 03.06.2008

Montag, 28. April 2008

Bank stößt schlechte Zahler ab II: Was nachher geschah


Die Bank Austria hat Tausende Privatkredite an Finanzinvestoren verkauft. Konsumentenschützer kritisieren nun, dass die neuen Forderungsinhaber die Gelder mit rigorosen Methoden eintreiben.

Die Bank Austria verkaufte faule Privatkredite im Ausmaß von 850 Millionen € (siehe hier!). Dem Vernehmen nach zahlten die Finanz­investoren für das gesamte Kreditpaket 130 Millionen €. Damit sich die Sache lohnt, müssen die neuen Forderungsinhaber mit der Verwertung der Kredite deutlich mehr als die eingesetzten 130 Millionen € hereinbekommen.

Hintergrund: Infolge der Finanzkrise trennen sich immer mehr internationale Großbanken von notleidenden Krediten. Die Bank Austria ist in Österreich Vorreiter. Experten gehen davon aus, dass bald andere Institute nachziehen werden. Die Konsumenten können sich gegen den Weiterverkauf nicht wehren. Die Bank Austria muss ihre Zustimmung nicht einholen. Da der Kunde bei der Rückzahlung säumig wurde, braucht sich auch die Bank nicht mehr an den Kreditvertrag halten.

Beschwerden bei AK

„Unsere Befürchtungen sind eingetreten", klagt nun Ernst Hafranek von der Konsumentenberatung der Arbeiterkammer Niederösterreich im WirtschaftsBlatt-Gespräch. Vor Kurzem hat die Bank Austria Zehntausende notleidende Kredite (Kredite, die nicht zurückgezahlt werden) im Gesamtvolumen von 850 Millionen € an ein Konsortium von schwedischen, deutschen und französischen Finanzinvestoren verkauft.

Hafranek sagt, dass die neuen Forderungsinhaber nun damit beginnen, die ausstehen­den Kreditbeträge mit teilweise rigorosen Methoden einzutreiben: „Es gibt bereits eine Handvoll Beschwerden."

Investoren bestreiten Vorwürfe
Die Käufer des Bank-Austria-Kreditpa­kets können die Vorwürfe der Arbeiterkammer nicht nachvollziehen. „Wir sind bekannt dafür, dass wir die Schuldner als unsere Partner im Lösungs­prozess ernst nehmen. Eine gütliche und faire Einigung erachten wir im Interesse aller involvierten Partner“, betont eine Sprecherin des Inkassodienstes Intrum Justitia. Sie hat, gemeinsam mit einer Tochter der französischen Crédit Agricole, einen Teil des Bank-Austria-Kreditport­folios übernommen. Die Unternehmensphilosophie von Intrum Justitia laute: „Fair pay, please!“ Für ihr ethisches Verhalten wurde das Unternehmen sogar für den „Swiss Award for Business Ethics“ nominiert. „Unsere moderne Wirtschaft funktioniert auf Kreditbasis. Wird das Zahlungsversprechen gebrochen, wird das System empfindlich gestört“, so die Unterneh­men­ssprecherin.

In der Bank Austria heißt es dazu, dass die neuen Forderungsinhaber gesetzlich verpflichtet sind, die Kredite „banküblich“ einzutreiben. Für ehemalige Kunden dürfe es keine Schlechterstellung geben.

Hohe Verzugszinsen

„Die neuen Eigentümer, die teilweise im Ausland sitzen, haben nun österreichische Inkassodienste zum Eintreiben der Schulden engagiert - zum Nachteil der Kunden", ärgert sich Hafranek (AK). Einzelschicksale und Verschuldungsgrund zählen nicht mehr.

Ein besonders krasses Beispiel ist der Fall einer alleinerziehenden Mutter, die bei der Bank Austria vor zwanzig Jahren einen Kredit von 26.000 € aufgenommen hatte. Nach diversen Schicksalsschlägen sind die Schulden mittlerweile auf 103.000 € angewachsen.

Nach dem Weiterverkauf des Kredits durch die Bank Austria wurde die Situation nun schlimmer. „Der neue Forderungsinhaber ist rigoroser im Geldeintreiben als die Bank und besteht auf die Zahlung. Der Mutter werden jetzt sogar noch 14 Prozent Verzugszinsen verrechnet", kritisiert die Arbeiterkammer.

Quelle: Wirtschaftsblatt, 22.04.2008

Bank stößt schlechte Zahler ab (Teil 1)

50.000 Kreditnehmer bei der Bank Austria bekommen neue Gläubiger.
Schuldner sind verunsichert, die Bank beruhigt.

KURIER/S.Boroviczeny

Beim Verkauf der Kredite seien keine Heuschrecken zum Zug gekommen, betont die Bank. Ängste um das Eigenheim seien daher unbegründet.
Kreditportfolios stehen bei Banken derzeit nicht gerade hoch im Kurs – nicht zuletzt wegen der Krise am Kreditmarkt. Umso mehr freut es die Institute, wenn sie ihre Forderungen abtreten können.

Die Bank Austria hat dies nun bei knapp 50.000 bereits fällig gestellten Krediten mit einem Gesamtvolumen von 850 Mio. € getan. Käufer um rund 135 Mio. € ist ein Konsortium aus Calyon, eine Tochter der französischen Credit Agricole, der schwedischen Intrum Justitia und der deutschen EOS Gruppe.

"Der Verkauf von Kreditportfolios ist international ein gängiges Instrument zur Risikosteuerung", erklärt Thomas Gross, zuständiger Chief Risk Officer der Bank.

Was wird sich nun für die betroffenen Kreditnehmer, überwiegend Privatkunden, konkret ändern? "Der Ansprechpartner", klärt Gross auf. Im Laufe des nächsten Jahres werde der Schuldner von diesem ein Schreiben mit den nötigen Informationen erhalten. EOS und Calyon sind schon in Österreich vertreten. Durch ein gesetzliches Verschlechterungsverbot können die neuen Gläubiger die Bedingungen nicht zum Nachteil der Kunden verändern. Laut Gross haben sie aber deutlich mehr Erfahrung als die BA bei der Geldeintreibung, so dass sie – mit, wie Gross betont, legalen Mitteln wie Vergleichen, – eine Rendite erwirtschaften; im internationalen Schnitt sind es rund acht Prozent. Dies ergibt sich daraus, dass die neuen Kredit-Eigentümer mehr als jene 135 Mio. € eintreiben wollen als sie bezahlt haben. Die BA wiederum benötigt nun weniger Eigenkapital zur Unterlegung ihrer Kredite.

Bankgeheimnis

Dass die BA die Kredite überhaupt abtreten darf, sei trotz manch gegenteiliger Ansicht durch Gutachten rechtlich gedeckt. "Der Kunde hat durch das Nichtzahlen den Vertrag gebrochen." Das strenge Bankgeheimnis bleibe unberührt. "Das Recht der Bank ist höher zu gewichten als die Daten-Weitergabe", so Gross. In fast allen Verträgen ist das Recht zum Verkauf bei Nichterfüllen der Zahlungen enthalten.

Gross versichert, dass in dem Paket – im Gegensatz zu Fällen aus dem Ausland (siehe "Hintergrund") – ausschließlich notleidende Kredite enthalten sind, wobei die Fälligstellung nach zahlreichen Mahnungen erst nach mindestens elf Monaten geschieht. Ein Großteil sei schon mehrere Jahre lang ein Fall für die Rechtsanwälte und Inkassobüros.

Erste Bank und Bawag planen derzeit keine Verkäufe.

Quelle: KURIER, 18.12.2007

Siehe auch: Bank stößt schlechte Zahler ab (Teil 2: Was nachher geschah)

"Punitive Damages" in Österreich?

Andreas Kletecka lässt bei seiner Antrittsvorlesung als Zivilrechtsprofessor in Salzburg mit einem unkonventionellen Vorschlag aufhorchen: bei schwerem Verschulden soll Schadenersatz vervielfacht werden.

Für kontinentaleuropäische Juristenohren klingt es alles andere als vertraut, ja geradezu provokant, wenn jemand der Einführung von „Punitive Damages“ das Wort redet. Nichts anderes hat Andreas Kletecka, von der Wiener an die Salzburger Universität übersiedelter Zivilrechtler, in seiner Antrittsvorlesung am neuen Dienstort unter dem Titel „Punitive Damages – Der vergessene Reformpunkt?“ aber getan. Ein künftiges Schadenersatzrecht solle „den Präventionsgedanken wesentlich stärken“, sagte Kletecka vorige Woche in Salzburg. Dies könne durchaus auch durch Einführung eines Strafschadenersatzes geschehen.

„Punitive Damages“ sind ein Ersatz, der weit über den wirklich entstandenen Schaden hinausgeht und von US-Gerichten dann zugesprochen wird, wenn den Schädiger ein besonders schweres Verschulden trifft, er also vorsätzlich oder krass fahrlässig gehandelt hat. Kletecka schilderte einen der berühmtesten Fälle: die 1981 ergangene Entscheidung „Grimshaw versus Ford Motor Company“. Richard Grimshaw hatte als 13-Jähriger einen Autounfall schwer verletzt überlebt. Er hatte entstellende Verbrennungen erlitten, ausgelöst durch ein Feuer, das rückblickend betrachtet mit großer Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre: Techniker hatten bei der Entwicklung des Autotyps gewarnt, dass vom Tank ein großes Risiko ausgehe – ein Risiko, das durch eine minimale konstruktive Änderung hätte deutlich reduziert werden können. Aus Kostengründen lehnte das Management aber ab.

Neben eigentlichem Schadenersatz in Höhe von 2,5 Millionen Dollar erhielt Grimshaw wegen der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gewinnerzielungsabsicht von Ford in erster Instanz 125 Millionen Dollar an Punitive Damages zugesprochen. Der kalifornische Court of Appeals reduzierte den Strafschadenersatz auf 3,5 Millionen Dollar mit der Begründung, dass der konventionelle und der strafende Ersatz nicht außer Verhältnis sein dürften.

Ansätze im geltenden Recht
Kletecka ortet auch in unserem Rechtskreis eine lange zurückreichende Tradition eines „überkompensatorischen“ Ersatzes mit dem Ziel der Verhaltenssteuerung. Schon im Römischen Recht habe man von einem Dieb mit der Bußklage den doppelten Wert der gestohlenen Sache verlangen können. Im geltenden Recht sieht Kletecka den reinen Ausgleichsgedanken unter anderem dadurch relativiert, dass es – je nach Verschulden des Schädigers – einen abgestuften Schadensbegriff gibt (vgl. § 1331 ABGB). Darin, dass der verwerflicher (vorsätzlich oder grob fahrlässig) handelnde Schädiger mehr Ersatz leisten muss, äußert sich für Kletecka der Präventionszweck.

Das gewichtigste Argument für seine Forderung bezieht Kletecka aber aus der ökonomischen Analyse des Rechts: Da ein einmal eingetretener Schaden nicht mehr aus der Welt geschaffen, sondern nur verlagert werden könne, müsse einem an der Maximierung des Wohlstands interessierten Gesetzgeber daran gelegen sein, Schäden überhaupt zu vermeiden. „Schaden verhüten ist besser denn Schaden vergüten“, lautet denn auch ein Rechtssprichwort. Dazu sei es aber mitunter nötig, die drohende Ersatzpflicht größer zu bemessen als bloß mit dem angerichteten Schaden.

Als zu gering hat sich die Abschreckungswirkung des konventionellen Schadenersatzes in einer berühmt gewordenen Caroline-von-Monaco-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs erwiesen: Eine Illustrierte hatte ein herzzerreißendes Interview mit der Prinzessin gebracht, das nicht nur exklusiv war, sondern auch erfunden. Der BGH versechsfachte damals den zunächst zugesprochenen Schadenersatz auf 180.000 DM. „Zu Recht wurde diese Entscheidung als Einführung von Punitive Damages in Deutschland angesehen“, so Kletecka.

Fall Kampusch: Zynisches Kalkül

Anlässlich der medialen Indiskretionen um Entführungsopfer Natascha Kampusch kritisiert er im Gespräch mit der „Presse“ die fixen Höchstbeträge für Entschädigungen nach dem Mediengesetz: „Gerade Medien könnten das zynische Kalkül anstellen, ob der zu erwartende Gewinn größer ist als die drohende Entschädigung.“

Der Experte plädiert für eine Vervielfachung des Schadenersatzes für immaterielle Schäden bei vorsätzlicher oder bewusst fahrlässiger Schädigung in Gewinnerzielungsabsicht. „Ein solches Duplum oder Triplum könnte gerade in der Unternehmerhaftung vorgesehen werden, weil der Unternehmer der geborene homo oeconomicus ist.“

Quelle: "Die Presse", 22.04.2008

"Gesendet"-Bestätigung reicht nicht

OGH zum Zugang von eMail-Schreiben

Schreiben Sie Ihren Geschäftspartnern E-Mails? Sicher, jeder von uns tut das. Ist Ihnen bewusst, dass es nicht einfach ist, den Empfang eines E-Mails in einem Zivilprozess zu beweisen? Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) erst vor kurzem bekräftigt.

Die handelsüblichen E-Mail-Programme enthalten regelmäßig einen Ordner namens „Versendete E-Mails“, in dem alle E-Mails samt Datum und Uhrzeit des Versandes aufgelistet sind. Ist ein E-Mail in diesem Ordner gespeichert (bzw. liegt ein E-Mail-Versandprotokoll vor), heißt dies – streng genommen – jedoch nur, dass ein E-Mail versandt wurde, nicht aber, dass es auch zugegangen ist.

Nach dem E-Commerce-Gesetz geht ein E-Mail zu, wenn es die Partei, für die es bestimmt ist, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Es kommt daher darauf an, wann das E-Mail im Posteingang des Empfängers einlangt, gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt bzw. ausgedruckt werden kann (der tatsächliche Aufruf ist unerheblich).

Beweislast trifft den Absender

Die Beweislast für den Zugang eines E-Mails trifft nach allgemeinen Beweislastregeln – genauso wie bei Fax oder einer Postsendung – den Absender. Der Absender ist aber oft nicht in der Lage, den Empfang des von ihm versandten E-Mails nachzuweisen. Daher versuchte der Absender im konkreten Sachverhalt, auf dem die aktuelle OGH-Entscheidung (2Ob 108/07g) basiert, sich auf den so genannten Anscheinsbeweis zu stützen: Durch den Beweis der Tatsache, dass das E-Mail in seinem Ordner „Versendete E-Mails“ enthalten war, versuchte er den Anschein zu erwecken, dass es der anderen Partei auch tatsächlich zugegangen sei. Die andere Partei hätte dann in ihrem Vorbringen beweisen müssen, dass sie das E-Mail nicht erhalten hat, um den Rechtsstreit zu gewinnen.

In der genannten Entscheidung des Höchstgerichts war daher strittig, ob ein E-Mail-Versandprotokoll einen Anscheinsbeweis für den Zugang des E-Mails beim Empfänger bildet. Nach intensiver Auseinandersetzung mit der österreichischen und deutschen Literatur stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass mittels eines E-Mail-Sendeprotokolls der Anscheinsbeweis des Zugangs eines E-Mails nicht erbracht werden kann. Die wenig überzeugende Begründung lautet: Auf Grund des Übertragungsrisikos könne im Fall des Vorliegens eines Sendeprotokolls kein typischer Geschehensablauf angenommen werden, der nach der Lebenserfahrung auf den Zugang des E-Mails an den Adressaten hinweise.

Diese Entscheidung hat wesentliche praktische Auswirkungen. Oft will man im Geschäftsverkehr durch den Versand eines E-Mails eine Vereinbarung – anders als zum Beispiel in einem Telefonat – nachweisbar dokumentieren. Nach dieser Entscheidung ist dies nur mehr dann sinnvoll, wenn es eine ausdrückliche Zugangsbestätigung gibt. Ungeklärt ist dabei, inwieweit eine automatische Lese- und Empfangsbestätigung, wie sie von üblichen E-Mail-Programmen als Option angeboten wird, für einen Anscheinsbeweis ausreicht.

Auf Antwort bestehen

In der Literatur gibt es dafür gewichtige Stimmen, der OGH hat dies jedoch offen gelassen. Es ist daher anzuraten, zumindest bei wichtigen E-Mails ausdrücklich darauf zu bestehen, dass der Empfänger – etwa durch ein einfaches „OK“ – antwortet. Andernfalls besteht das Risiko, dass er behauptet, er habe das E-Mail nie erhalten.

Im Übrigen treten diese Probleme auch beim Versand von (nicht eingeschriebenen) Briefen oder auch bei Telefax-Sendungen auf: So hat das deutsche Bundesarbeitsgericht bereits einmal entschieden, dass selbst ein Fax mit Versandbestätigung keinen Anschein dafür bietet, dass es der Empfänger tatsächlich erhalten hat.

Quelle: MMag. Dr. Hörlsberger (RA bei Dorda Brugger Jordis) in DIE PRESSE, 22.04.2008

Kommentar: Ich halte die Entscheidung für richtig. Ebenso wie bei Telefax-Bestätigungen kann es durchaus vorkommen, dass die Sendung trotz "positiver Sendebestätigung" beim Empfänger nicht angekommen ist. Auch das Aufgeben eines nicht eingeschriebenen Briefes macht nach der Rechtsprechung keinen Anscheinsbeweis für das Ankommen desselben.
Dem eMail-Absender einer Vertragserklärung ist daher zu raten, vom Empfänger das zu verlangen, was § 10 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz für Internet-Diensteanbieter ohnehin ausdrücklich vorschreibt: "den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen".
W.B.

Mittwoch, 16. April 2008

Euro 2008: Marken-Match schon angepfiffen!

Produkte mit Kick
Der Countdown zur Fußball-Europameisterschaft läuft - auch für Wiener Unternehmen. Diese haben ihre Marketingmaschinerie angeworfen und bringen Produkte im Zeichen des Fußballs auf den Markt. Nicht immer zur Freude der UEFA, die schon fünf Unterlassungsklagen wegen Markenverletzung angestrengt hat.

1,25 Milliarden Euro: So viel will die Europäische Fußball-Union (UEFA) mit der Organisation der Euro 2008 einnehmen. Allein 377 Millionen Euro sollen mit Sponsoring- und Lizenzverträgen lukriert werden.Und da die Unternehmen Millionen an die UEFA zahlen, um offizieller UEFA-Partner zu werden, schützt der Fußballverband seine Wort- und Bildmarken.
Findige Unternehmen wollen von dem sportlichen Großereignis profitieren, ohne UEFA-Sponsor zu werden. Ihre Taktik: "Wir stellen das Thema Fußball in den Mittelpunkt, nicht aber die 'UEFA EURO 2008'", erklärt eine Unternehmenssprecherin. Und somit sind bereits im Vorfeld viele Produkte am Markt, die mit Fußballsujets beworben werden, ohne aber Marken der UEFA zu verwenden.

"Inoffizielles Fanbier" von Ottakringer
Unternehmen setzen auf findiges Marketing. Dieses Vorgehen wird von Marketingexperten als Ambush-, Guerilla-, oder Anlassmarketing bezeichnet. Ein Phänomen, bei dem Unternehmen mit einem Event in Verbindung gebracht werden wollen, ohne dieses direkt zu sponsern.
Besonderer Beliebtheit erfreut sich dabei die so genannte "On Package"-Promotion. Dabei bleibt das Produkt in der Regel dasselbe, allerdings wird die Verpackung adaptiert. Beispielsweise sind dann darauf Fußbälle, Trikots und ähnliches abgebildet.
So wurden beispielsweise die Etiketten des Wiener Bierherstellers Ottakringer mit dem Schriftzug "inoffizielles Fanbier" versehen. Bei Gösser ist am "Fanpack" ein Fußballer abgebildet. Flankiert wird die Produktoffensive von Gewinnspielen. So eröffnete Stiegl die "Ballsaison" mit einem "Kronekorken-Gewinnspiel".

Vom "Torstangerl" bis zum "Goal Cup"
Auch andere Unternehmen zeigen sich ähnlich einfallsreich. Bei Kraft Foods Österreich hat man eine Milka-"Champiolade" im Sortiment, Iglo bringt EM-Spinatbällchen und die EM-Kickstars für das Backrohr auf den Markt.
Der Fleischwarenerzeuger Wiesbauer bringt eine Packung voller "Torstangerl" in die Regale heimischer Supermärkte. Schöller hält mit dem "Goal Cup", ein Eis für die Fans bereit, wobei der Stiel als Pfeiferl verwendet werden kann.
Die Hartmann Gruppe, ein Anbieter von Medizin- und Hygieneprodukten, hat für kleine Sportverletzungen Wundpflaster parat. Ganz im Zeichen der Euro in den Farben der Nationalflaggen der teilnehmenden Länder.

Kondome im Euro-Look
"Anpfiff zur schönsten Nebensache der Welt", so wirbt der Kondomhersteller Condomi, der sich selbst als "inoffiziellen Fan-Ausstatter" bezeichnet und etwa mit "Strafstoß", "Verlängerung" oder "Ausswärtsspiel" Kondome im dreier Pack anbietet.Der Einfallsreichtum der Unternehmen hat auch schon die Juristen der UEFA auf den Plan gerufen. "Wir haben inzwischen bei 300 Unternehmen interveniert, die mit der Fußball-EM werben, ohne zu zahlen", erklärte UEFA-Sprecherin Pascale Vögeli.

UEFA: Fünf Klagen wegen Markenverletzung
Im Zuge der Euro 2008 ist der Sportverband bereits fünf Mal vor Gericht gezogen. Dabei geht man aber zögerlich vor, um den Unternehmen nicht zusätzliche Publicity zu liefern.
Keine Strafen haben indessen die offiziellen UEFA-Partner zu befürchten. Zudem verfügen die Hauptsponsoren über die exklusiven Werbe- und Vertriebsrechte in den Stadien und den Fanzonen.
Daneben haben die UEFA-Partner oftmals auch die Möglichkeit zu speziellen Kooperationen. So wird beispielsweise Mc Donald's die Sammelalben und Sticker von Panini bereits fünf Tage vor dem offiziellen Verkaufsstart am 21. April vertreiben. Auch der Snackhersteller Kelly's legt seinen Produkten jeweils zwei Panini-Aufkleber bei.

Quelle: ORF (15.4.2008)

Mittwoch, 9. April 2008

Kunde muss Tischler zweite Chance geben

GEWÄHRLEISTUNG. Liefert ein Handwerker ein Werk mit Mängeln ab, muss ihm der Auftraggeber die Möglichkeit geben nachzubessern. Vorher kann der Vertrag nicht gelöst werden.

Knapp vier Jahre nach Inkrafttreten einer großen Gewährleistungsreform am 1. 1. 2002 hat der Oberste Gerichtshof nun wichtige Fragen rund um Nachbesserung und Rückabwicklung bei mangelhaften Auftragsarbeiten geklärt. Mit der Reform wurde unter anderem der Verbesserung Vorrang eingeräumt gegenüber der Preisminderung und der "Wandlung". Was dieser Vorrang im Einzelfall genau bedeutet, muss sich aber bei manchen Auftraggebern noch herumsprechen, wie dieser Streit beweist.
Eine neu bestellte, auf alt getrimmte Kücheneinrichtung entsprach nicht den Erwartungen ihres Bestellers: Die Farbe an den Fronten passte entgegen dem Auftrag nicht zu der schon vorhandenen Tischplatte und war - was in der Küche besonders stört - wasserlöslich. In der Arbeitsplatte klaffte außerdem ein Sprung. Der Tischler, der die Möbel angefertigt hatte, zeigte sich sogleich bereit, die Mängel auszubessern. Noch ehe er aber die Fronten zum Zwecke des Austauschs abholen konnte, ließ ihm der Auftraggeber telefonisch mitteilen, dass er gar nicht mehr zu kommen brauche. Es waren die letzten gesprochenen Worte. Alles Weitere folgte schriftlich.
Zum Beispiel in Form eines Briefs der Konsumentenberatungsstelle der Arbeiterkammer, in dem die Mängel noch einmal aufgelistet wurden und für den Fall der Unbehebbarkeit eine "konsumentenrechtlich zustehende Vertragsabwicklung" angedroht wurde. Der Tischler erneuerte sein Angebot, die Fehler auszubessern, und bat um zwei Terminvorschläge, um die Küche nochmals besichtigen und einen Sanierungsvorschlag unterbreiten zu können. Der Anwalt des Bestellers reagierte aber statt mit einem Vorschlag nur mit einer weiteren Mängelliste. Ein Sanierungskonzept, wie es der Handwerker daraufhin vorlegte, lehnte er rundweg ab.
Nun reichte es auch dem Tischler: Er nahm die Verweigerung schriftlich zur Kenntnis und klagte seinen Werklohn ein - und hatte nicht nur Recht, sondern bekam es auch: Alle Instanzen fanden seine Forderung in Höhe von knapp 12.000 Euro berechtigt.
Das Oberlandesgericht Linz begründete seine Entscheidung so ausführlich, dass der OGH gleich darauf verwies: Seit der Gewährleistungsreform solle der Übergeber eine zweite Chance bekommen, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Preisminderung oder Wandlung könne der Übernehmer nur fordern, wenn die Verbesserung und der Austausch nicht möglich seien, für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären oder wenn er dem Verlangen des Übernehmers nicht oder nicht in angemessener Frist nachkomme.
Was angemessen ist, hängt laut OGH von den Umständen sowohl auf Seiten des Übergebers (wie schwierig ist die Reparatur?) als auch des Übernehmers (wie dringend ist sie?) ab. Indem der Tischler einen Monat nach der ersten Reklamation die Türen hatte abholen wollen, habe er die Verbesserung rasch genug angeboten. Dass es dann nicht dazu kam, lag nicht an ihm, sondern am Auftraggeber. Weil dieser somit die Verbesserung verhindert habe, könne er sich nicht auf die Unmöglichkeit berufen, so der OGH (6 Ob 85/05a).

Quelle: BENEDIKT KOMMENDA (Die Presse) 02.01.2006

Mittwoch, 2. April 2008

Leasing = Mietvertrag oder Ratenkauf?

Leasinggeschäfte - im ABGB nicht geregelt *)
Leasingfinanzierungen erfreuen sich in den letzten Jahrzehnten in immer mehr Bereichen des Wirtschaftslebens wachsender Beliebtheit.
Während mit Leasing allgemein die auch bei Privaten weit verbreiteten PKW-Finanzierungen assoziiert werden (Bild: Werbung der deutschen Postbank), werden im gewerblichen und industriellen Bereich längst in großem Ausmaß alle möglichen mittel- und langfristigen Anlagegüter geleast, von der Lagerhalle bis zur Produktionsmaschine, aber natürlich auch immer noch der Fuhrpark.
Zweifellos bietet die Leasingfinanzierung betriebswirtschaftliche Vorteile, wie etwa den niedrigen Liquiditätsbedarf und die steuerliche Flexibilität mancher Leasinglösungen.
Rechtlich betrachtet ist Leasing je nach Ausgestaltung des Vertrages einmal eher Mietvertrag, oder eher Ratenkaufvertrag, abhängig davon ob der Vertrag am Ende auf den Eigentumserwerb gerichtet ist oder die Rückgabe der Sache nach entsprechender Nutzungsdauer im Vordergrund steht. Letzteres wird „operatives Leasing“ genannt. Bei dem dem Ratenkauf nahe kommenden Kfz-Leasing handelt es sich in der Regel um „Finanzierungsleasing“.
Immer wieder waren Sale-Lease-Back Geschäfte medial in Diskussion, besonders wenn die Öffentliche Hand Liegenschaften zwecks kurzfristiger Geldbeschaffung verkauft und gleich wieder „zurückgeleast“ hat. Regelmäßig treffen den Leasingnehmer hinsichtlich des Leasingobjektes vertragliche Pflichten, wie etwa eine Versicherung abzuschließen, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten durchzuführen oder Schäden beseitigen zu lassen, auch wenn diese gar nicht durch den Leasingnehmer verursacht wurden. Diese Verpflichtungen müssen natürlich in einer Gesamtkostenrechnung berücksichtigt werden.
Auch bei Vertragsbeendigung warten oft Überraschungen wie etwa das „Andienungsrecht“, d.h. eine Verpflichtung des Leasingnehmers das Leasingobjekt zu einem bestimmten Preis zu übernehmen. Besonders nachteilig für den Leasingnehmer ist meist die vorzeitige Beendigung des Leasingverhältnissen. Leasingunternehmen vereinbaren häufig Mindestlaufzeiten, während derer eine Kündigung überhaupt ausgeschlossen ist, und auch danach Pönalen für den Kündigungsfall. Prekär wird das gerade dann, wenn der Leasingvertrag aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage beendet werden soll.
Leasingunternehmen konfrontieren ihre Kunden regelmäßig mit außerordentlich umfangreichen und komplexen Vertragswerken, die für die Vertragpartner kaum verständlich sind. Dabei sind allenfalls § 864a ABGB (Ungewöhnlichkeit) und § 879 Abs 3 ABGB (Sittenwidrigkeit) zu beachten. Gerade bei größeren Volumina mit langen Laufzeiten lohnt sich eine fachkundige Prüfung und Verhandlung bestimmter Klauseln jedenfalls.
Im Privatbereich, wo die erwähnten Steuervorteile meist nicht zum Tragen kommen, ist Leasing etwa im Vergleich zur Kreditfinanzierung nicht besonders günstig, es sei denn es ist im Zuge einer Marketingaktion speziell „gestützt“, wie das z.B. bei Automobilleasing häufig ist. Jedenfalls sollte man auch dort die „Effektivkosten“ genau betrachten.

Gefahrtragung und Instandhaltungspflicht
Anders als bei der Miete soll nach den üblichen Vertragstexten grundsätzlich der Leasingnehmer (LN) die Gefahr tragen, d.h. den Nachteil für den zufälligen Untergang oder die Beschädigung / Verschlechterung der Sache. Ihn soll – ebenfalls abweichend von der Miete – auch die Instandhaltungspflicht treffen.
In Bezug auf die Zulässigkeit der Gefahrüberwälzung auf den LN hat die Praxis Grundsätze entwickelt: Weitgehend unzulässig ist danach die Gefahrüberwälzung beim Operating-Leasing, grundsätzlich zulässig beim Finanzierungsleasing (zB Kfz-Leasing). Auch hier gelten aber Einschränkungen.
Siehe dazu folgende Entscheidung (OGH):
"Ist beim sog selbständigen Finanzierungsleasing – wenn also nicht der LG, sondern ein Dritter (Lieferant) unmittelbar an den LN über dessen Bestellung den geleasten Gegenstand ausgeliefert hat – der LG berechtigt, die Bezahlung der Leasingraten für die ganze Vertragsdauer trotz des Umstandes zu verlangen, dass das Gerät für den LN unbrauchbar (geworden) ist, so hat der LG (je nach Vereinbarung) die ihm als Käufer gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche an den LN abzutreten oder auf dessen Gefahr und Kosten selbst geltendzumachen. Lehnt der LG ein derartiges Begehren ab, so ist der LN vor Erfüllung dieser Vertragspflicht (durch den Leasinggeber) gemäß § 1051 ABGB nicht gehalten, seinerseits zu erfüllen .... – Kommt es aber zur Wandlung des Kaufvertrages, so wird damit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch der Leasingvertrag aufgehoben .... Gemäß den §§ 877, 1435 ABGB haben LG und LN einander alles zurückzustellen oder zu vergüten, was sie aus dem unwirksam gewordenen Leasingvertrag zu ihrem Vorteil erhalten haben.
(MietSlg 31.165 [1979])

Steuervorteil von Miete oder Leasing gegenüber dem Kauf
Er liegt darin, „dass das Mietentgelt (Leasingrate) als Betriebsausgabe den Gewinn und damit idR die Steuerbelastung sofort vermindert, während im Falle des Kaufes der Kaufpreis zunächst akontiert werden muss.” (Doralt / Ruppe) – Leasingraten sind als Betriebsausgaben zur Gänze absetzbar, während beim Kaufpreis eine Abschreibung über mehrere Jahre erfolgt!

*) Quelle: Dieser Beitrag beruht teilweise auf einer Kolumne der Kanzlei K & P, Graz für das Wirtschaftsmagazin “WM” (wurde auch im Weblog von K & P veröffentlicht), teilweise auf dem Online Lehrbuch Zivilrecht.

Stillschweigende Verlängerung von Mietverträgen

Im Anwendungsbereich des § 29 Mietrechtsgesetzes können Haupt- oder Untermietverträge über Wohnungen nur befristet werden,
- wenn dies schriftlich vereinbart wurde und
- wenn die Vertragsdauer mindestens drei Jahre beträgt.

Mietverträge, bei denen diese Regeln nicht eingehalten werden, gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen (§ 29 Abs 3 lit a MRG).

Trotz wirksam vereinbarter Befristung hat (nur) der Mieter das Recht, den Mietvertrag nach Ablauf von einem Jahr jederzeit zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.

Wird nach Ablauf der (dreijährigen oder längeren) Vertragsdauer die Wohnung vom Mieter weiterbenützt und die Mietzahlung vom Vermieter angenommen, ohne eine neue schriftliche Befristung zu vereinbaren oder unverzüglich auf Räumung zu bestehen, so verlängert sich der Mietvertrag um drei Jahre (§ 29 Abs 3 lit. b). Der Mieter hat auch während dieser Zeit ein Kündigungsrecht.
Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert.

§ 29 Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl.Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006:

Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des
Mietgegenstandes

§ 29. (1) Der Mietvertrag wird aufgelöst
1. durch Aufkündigung,
2. durch den Untergang des Mietgegenstandes, wenn und soweit eine Pflicht zur Wiederherstellung (§ 7) nicht besteht,
3. durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, jedoch nur wenn
a) im Haupt- oder Untermietvertrag schriftlich vereinbart wurde, dass er durch den Ablauf der bedungenen Zeit erlischt, und
b) bei Wohnungen die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer oder die Verlängerung der Vertragsdauer (Abs. 4) jeweils mindestens drei Jahre beträgt,
3a. durch Ablauf des dreijährigen Erneuerungszeitraums im Fall des Abs. 3 lit. b erster Satz,
4. wenn der Mieter vom Vertrag vor dem Ablauf der bedungenen Zeit aus den Gründen des § 1117 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs absteht,
5. wenn der Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauches des Mietgegenstandes oder wegen Säumnis bei der Bezahlung des Mietzinses nach § 1118 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs die frühere Aufhebung des Vertrages fordert.
(2) Im Fall eines nach Abs. 1 Z 3 befristeten Haupt- oder Untermietvertrags über eine Wohnung hat der Mieter nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.
(3) a) Mietverträge auf bestimmte Zeit, deren Ablauf wegen eines Verstoßes gegen die Regelungen des Abs. 1 Z 3 oder des Abs. 4 nicht durchgesetzt werden kann, gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen oder erneuert.
b) Mietverträge auf bestimmte Zeit, die nach Ablauf der wirksam vereinbarten oder verlängerten Vertragsdauer weder vertraglich verlängert noch aufgelöst werden, gelten einmalig als auf drei Jahre erneuert; der Mieter hat jedoch jederzeit das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht, den erneuerten Mietvertrag jeweils zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Wird der Mietvertrag nach Ablauf dieser drei Jahre ein weiteres Mal nicht aufgelöst, gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert.
(4) Nach Abs. 1 Z 3 befristete Mietverträge können schriftlich beliebig oft um jede - bei Wohnungen jedoch drei Jahre jeweils nicht unterschreitende - Vertragsdauer erneuert werden. Nach Abs. 3 lit. b erster Satz befristete Mietverträge können schriftlich - bei Wohnungen um mindestens drei Jahre - erneuert werden.