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Freitag, 11. Dezember 2009

Erfüllungsgehilfenhaftung für Fußballer-Verletzung?

Laut einem Bericht des englischen Telegraph wird West Ham United-Stürmer Dean Ashton am 11. Dezember 2009 endgültig seinen verletzungsbedingten Rücktritt bekannt geben.



Der 26-jährige Angreifer (Foto: Telegraph), den ich aufgrund seiner kraftvollen Spielweise und Torgefährlichkeit gerne mit Rapids Hans Krankl verglichen habe, wurde im Sommer 2006 bei einem Trainingslager des englischen Teams in Manchester durch ein Tackling des damaligen Chelsea-Spielers Shawn Wright-Phillips am Knöchel verletzt. Die komplizierte Verletzung war so schwer, dass "Deano" die gesamte Saison 2006/07 ausfiel und sich auch in der Folge nicht mehr von dieser Verletzung erholte.

Nach immerhin noch 35 Spielen und 11 Toren 2007 und 2008 wurde die Knöchelverletzung unmittelbar nach dem Amtsantritt von Gianfranco Zola bei West Ham im Herbst 2008 wieder akut und seither stand "Deano" in keiner West Ham-Formation mehr.

Laut dem Telegraph-Artikel möchte Dean Ashton, der bei dem fatalen Trainingsunfall zum ersten Mal mit dem englischen Teamkader trainierte, Chelsea auf Schadenersatz klagen, weil den Klub eine Erfüllungsgehilfenhaftung (vicarious liability) für seinen damaligen Spieler SWP treffe, auch wenn dieser gerade mit der englischen Nationalmannschaft trainierte. Ein interessanter Präzedenzfall...

Auch West Ham möchte zumindest den (damaligen Klubrekord-) Transferbetrag von £7 Mio, den man im Jänner 2006 für den früheren Norwich-striker bezahlt hat, einfordern - allerdings bei der englischen FA, die für die Spieler on "international duty" auch eine Versicherung abgeschlossen hat.

Kritischer Hauptpunkt dieser Rechtsstreitigkeiten wird wohl sein, ob der Rückzug von Ashton - der maßgeblichen Anteil am "cup run" der Hammers 2006 hatte und im FA Cupfinale gegen Liverpool eines der drei West Ham-Tore schoss, allein auf die im Teamtrainingslager erlittene Verletzung zurückzuführen ist oder auch spätere Ereignisse dafür (mit-)verantwortlich sind.

Chelsea wird sicherlich einwenden, dass SWP weder ein Schadenersatz auslösendes Verschulden treffe noch eine Erfüllungsgehilfenhaftung für Unfälle im Teamtrainingslager in Betracht kommt.

Montag, 28. April 2008

"Punitive Damages" in Österreich?

Andreas Kletecka lässt bei seiner Antrittsvorlesung als Zivilrechtsprofessor in Salzburg mit einem unkonventionellen Vorschlag aufhorchen: bei schwerem Verschulden soll Schadenersatz vervielfacht werden.

Für kontinentaleuropäische Juristenohren klingt es alles andere als vertraut, ja geradezu provokant, wenn jemand der Einführung von „Punitive Damages“ das Wort redet. Nichts anderes hat Andreas Kletecka, von der Wiener an die Salzburger Universität übersiedelter Zivilrechtler, in seiner Antrittsvorlesung am neuen Dienstort unter dem Titel „Punitive Damages – Der vergessene Reformpunkt?“ aber getan. Ein künftiges Schadenersatzrecht solle „den Präventionsgedanken wesentlich stärken“, sagte Kletecka vorige Woche in Salzburg. Dies könne durchaus auch durch Einführung eines Strafschadenersatzes geschehen.

„Punitive Damages“ sind ein Ersatz, der weit über den wirklich entstandenen Schaden hinausgeht und von US-Gerichten dann zugesprochen wird, wenn den Schädiger ein besonders schweres Verschulden trifft, er also vorsätzlich oder krass fahrlässig gehandelt hat. Kletecka schilderte einen der berühmtesten Fälle: die 1981 ergangene Entscheidung „Grimshaw versus Ford Motor Company“. Richard Grimshaw hatte als 13-Jähriger einen Autounfall schwer verletzt überlebt. Er hatte entstellende Verbrennungen erlitten, ausgelöst durch ein Feuer, das rückblickend betrachtet mit großer Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre: Techniker hatten bei der Entwicklung des Autotyps gewarnt, dass vom Tank ein großes Risiko ausgehe – ein Risiko, das durch eine minimale konstruktive Änderung hätte deutlich reduziert werden können. Aus Kostengründen lehnte das Management aber ab.

Neben eigentlichem Schadenersatz in Höhe von 2,5 Millionen Dollar erhielt Grimshaw wegen der Verwerflichkeit des Verhaltens und der Gewinnerzielungsabsicht von Ford in erster Instanz 125 Millionen Dollar an Punitive Damages zugesprochen. Der kalifornische Court of Appeals reduzierte den Strafschadenersatz auf 3,5 Millionen Dollar mit der Begründung, dass der konventionelle und der strafende Ersatz nicht außer Verhältnis sein dürften.

Ansätze im geltenden Recht
Kletecka ortet auch in unserem Rechtskreis eine lange zurückreichende Tradition eines „überkompensatorischen“ Ersatzes mit dem Ziel der Verhaltenssteuerung. Schon im Römischen Recht habe man von einem Dieb mit der Bußklage den doppelten Wert der gestohlenen Sache verlangen können. Im geltenden Recht sieht Kletecka den reinen Ausgleichsgedanken unter anderem dadurch relativiert, dass es – je nach Verschulden des Schädigers – einen abgestuften Schadensbegriff gibt (vgl. § 1331 ABGB). Darin, dass der verwerflicher (vorsätzlich oder grob fahrlässig) handelnde Schädiger mehr Ersatz leisten muss, äußert sich für Kletecka der Präventionszweck.

Das gewichtigste Argument für seine Forderung bezieht Kletecka aber aus der ökonomischen Analyse des Rechts: Da ein einmal eingetretener Schaden nicht mehr aus der Welt geschaffen, sondern nur verlagert werden könne, müsse einem an der Maximierung des Wohlstands interessierten Gesetzgeber daran gelegen sein, Schäden überhaupt zu vermeiden. „Schaden verhüten ist besser denn Schaden vergüten“, lautet denn auch ein Rechtssprichwort. Dazu sei es aber mitunter nötig, die drohende Ersatzpflicht größer zu bemessen als bloß mit dem angerichteten Schaden.

Als zu gering hat sich die Abschreckungswirkung des konventionellen Schadenersatzes in einer berühmt gewordenen Caroline-von-Monaco-Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs erwiesen: Eine Illustrierte hatte ein herzzerreißendes Interview mit der Prinzessin gebracht, das nicht nur exklusiv war, sondern auch erfunden. Der BGH versechsfachte damals den zunächst zugesprochenen Schadenersatz auf 180.000 DM. „Zu Recht wurde diese Entscheidung als Einführung von Punitive Damages in Deutschland angesehen“, so Kletecka.

Fall Kampusch: Zynisches Kalkül

Anlässlich der medialen Indiskretionen um Entführungsopfer Natascha Kampusch kritisiert er im Gespräch mit der „Presse“ die fixen Höchstbeträge für Entschädigungen nach dem Mediengesetz: „Gerade Medien könnten das zynische Kalkül anstellen, ob der zu erwartende Gewinn größer ist als die drohende Entschädigung.“

Der Experte plädiert für eine Vervielfachung des Schadenersatzes für immaterielle Schäden bei vorsätzlicher oder bewusst fahrlässiger Schädigung in Gewinnerzielungsabsicht. „Ein solches Duplum oder Triplum könnte gerade in der Unternehmerhaftung vorgesehen werden, weil der Unternehmer der geborene homo oeconomicus ist.“

Quelle: "Die Presse", 22.04.2008

Mittwoch, 12. März 2008

Raubkopien: Unwissender Vater haftet nicht

Oberster Gerichtshof lässt Tonträger-Industrie mit Klage gegen Filesharing abblitzen
Wenn Sie, verehrte Leserinnen und Leser, zu Hause einen Internet-Anschluss haben und Ihre Kinder gerne Musik aus dem Web hören, sollten Sie den folgenden Text besser nicht lesen. Oder im Streitfall nicht zugeben, dass Sie es getan haben. Denn manchmal ist es ganz hilfreich, nicht allzu viel zu wissen.
Es geschah am Samstag, dem 11. 11. 2006, von 11.48 Uhr bis 12.03 Uhr: Von einem privaten Computer in Tirol aus wurden per Internet 1627 Musiktitel zum Herunterladen angeboten. Illegal, wie die für die Tonträger-Industrie tätige Verwertungsgesellschaft LSG wohl zu Recht meinte. Mit einem Brief forderte die LSG den Inhaber des Anschlusses auf, wegen Verletzung des Urheberrechts Schadenersatz zu zahlen, die Kosten des einschreitenden Anwalts zu begleichen und die Musiktitel wie auch das zur Verbreitung geeignete Programm „LimeWire“ zu löschen. Und eine verbindliche Erklärung abzugeben, solche Verstöße in Hinkunft zu unterlassen.
Doch der Mann weigerte sich zu zahlen – auch er damit im Recht, wie sich herausgestellt hat. Der Oberste Gerichtshof ließ die LSG mit ihrem Versuch abblitzen, gegen den vermeintlichen „Raubkopierer“ gerichtlich vorzugehen. Die verfängliche Aktivität war nicht von ihm ausgegangen, sondern von seiner 17-jährigen Tochter. Und dafür haftet der Vater nicht, weil er völlig ahnungslos war.
LimeWire ist ein Musiktausch-Programm: Man sucht Titel im Web, speichert und verwaltet sie – eventuell neben Stücken von CDs –, und man bietet sie, oft ohne es zu wissen, anderen Usern zum Kopieren an, die ebenfalls LimeWire benützen und gerade online sind. In Österreich ist das Kopieren für den eigenen Gebrauch erlaubt, aber nicht die Weitergabe.
Von drohenden Urheberrechtsverletzungen wusste der Vater allerdings nicht. Es war aber sein Internet-Anschluss, der mit einem – später eingestellten – Strafverfahren ausgeforscht wurde. Zivilrechtlich nahm die LSG den Mann als Gehilfen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch. Doch das war er nicht.
Mitverantwortlich macht sich nämlich nur, wer den Täter bewusst fördert. Er muss „den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet“, so der OGH. Und, bezogen auf den Tiroler Fall, weiter: „Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen würde“ (4 Ob 194/07v). Erst in dem Moment, als der Vater das Schreiben der LSG erhielt, mussten ihm die Augen aufgehen. Er reagierte, indem er das Programm deinstallierte und sich dies durch einen EDV-Techniker bestätigen ließ.
Die LSG zog ihre Klage zurück. „Die Entscheidung ist trotzdem kein Freibrief“, warnt Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in St. Johann und erfolgreicher Vertreter des Vaters. „Eltern können durchaus als Anschlussinhaber in die Haftung als Gehilfen kommen, wenn sie von den Vorgängen wissen oder doch ganz konkrete Hinweise darauf nicht verfolgen und die Sache nicht sogleich abstellen.“ Die Tochter könnte übrigens sehr wohl haften; Klagen gegen Minderjährige sind für Wörgötter aber „vermutlich schon aus Imagegründen problematisch“; in aller Regel verfügen sie auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel.

Quelle: Die Presse, Print-Ausgabe, 04.03.2008 (BENEDIKT KOMMENDA)
Eingereicht von: Sascha Mahdavi

Entscheidung des OGH: 22.01.2008, 4 Ob 194/07v

Von Hannover gegen Deutschland

Betrifft: Persönlichkeitsrechte
Das Privatleben der Prinzessin von Monaco, Caroline von Hannover, war und ist ständig begehrter Gegenstand der Berichterstattung der internationalen Boulevardpresse. Seit Beginn der 1990er Jahre ging die Prinzessin mit Hilfe von Anwälten konsequent gegen Veröffentlichungen von Paparazzi-Fotografien aus ihrem Privatleben vor. Es kam zu mehreren Prozessen, die sich durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zogen. Mehrere der Urteile gingen als Caroline-Urteil in die Rechtsgeschichte ein.
Das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2004 gefällte Urteil brachte für die europäische Boulevardpresse erhebliche Einschränkungen in den Möglichkeiten der Berichterstattung über Details aus dem Privatleben von Prominenten.
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte leitete sich ein Schadensersatzanspruch von Prinzessin Caroline gegen die Bundesrepublik Deutschland ab, da die deutschen Gerichte in den vorhergehenden Prozessen die Persönlichkeitsrechte der Prinzessin und ihrer Familie nicht ausreichend geschützt hatten. Zur Höhe des Schadensersatzes wurde ein Vergleich geschlossen und im Jahr 2005 erhielt Caroline insgesamt 115.000 Euro von der Bundesrepublik Deutschland.

Quelle: Wikipedia

Pressemitteilung des EGMR: http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=65&Itemid=34

Urteil des EGMR vom 24.6.2004: http://www.echr.coe.int/ger/Chamber%20judgment%20von%20Hannover%20German%20version.htm