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Freitag, 30. Oktober 2009

Hausrecht stärker als Fan-Rechtfertigung

Bayern-Anhänger verliert vor deutschem BGH
Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau kann ein Stadionverbot in Deutschland auch auf Verdacht ausgesprochen werden. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass Stadionverbote gegen Fußballfans auch dann zulässig sein können, wenn die Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht nachgewiesen ist.



Damit wies das Gericht die Klage eines Fans und Dauerkarteninhabers des FC Bayern München ab, der mit einer Gruppe des Fanclubs "Schickeria München" in eine Randale mit Duisburger Fans geraten war. Er bestritt jede Beteiligung, trotzdem erhielt er ein bundesweites Stadionverbot für gut zwei Jahre. Nach den Worten des BGH ist dies vom "Hausrecht" des Vereins gedeckt.
Weil auch die anderen Zuschauer vor Randale geschützt werden müssen, dürfen laut BGH die Hürden für ein Stadionverbot nicht zu hoch gehängt werden. Nur bei "Willkür" sei ein Ausschluss unzulässig.

Der Fall begann am 25. März 2006. Damals spielte der MSV Duisburg noch in der Ersten Bundesliga und verlor ein Heimspiel gegen den FC Bayern. Eine Gruppe der Bayern-Fans feierte den Sieg auf eigene Art. Etwa 80 Mann marschierten nach dem Spiel in schwarzer Kapuzenkleidung zum Ausgang Nordkurve. Auf dem Weg Richtung S-Bahnhof gab es dann mit den Duisburg-Anhängern Randale. Mindestens eine Person wurde verletzt, ein Auto beschädigt. Die Polizei nahm mehrere Fans in Gewahrsam und leitete Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs ein.
Unter den Festgenommenen war auch jener FC-Bayern-Fan, der jetzt ein Stück Rechtsgeschichte schreiben wird. Gegen ihn sprach der MSV Duisburg nämlich einen Monat später ein zweijähriges bundesweites Stadionverbot aus. Seine Dauerkarte wurde eingezogen. Als das Ermittlungsverfahren im Oktober 2006 wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, verlangte der Bayern-Fan eine Überprüfung, wie es die DFB-Richtlinien vorsehen. Aber der Duisburger Verein zeigte dem Bayern-Fan die Rote Karte: Hausverbot bis Juni 2008. Von da an ging der Fall vor die Gerichte.

Richtlinien des DFB: im Ermessen des Fußballklubs
Kann aufgrund eines bloßen Verdachts ein Fan zwei Jahre lang gesperrt werden? Nach den Richtlinien des DFB geht das. Dort heißt es, dass die Platzsperre schon greift, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen schwerwiegender Straftaten läuft. Das Stadionverbot muss nur dann zurückgenommen werden, wenn sich der Verdacht völlig zerstreut und kein Anlass für eine Anklageerhebung besteht. Bei einer Einstellung zweiter Klasse liegt der Fall aber anders. Wird das Ermittlungsverfahren "wegen Geringfügigkeit" eingestellt, liegt es im Ermessen des Fußballklubs, ob er die Stadionsperre aufhebt oder nicht. Das ist nun der Kern des Problems.

Für den Anwalt des Bayern-Fans, Achim Krämer, steht fest: "So kann man es nicht machen." Ein bloßer Verdacht könne niemals ausreichen, um einen Fan als Störer zu brandmarken. Andernfalls müsse jeder, der sich nach einem Spiel zufällig am Rande einer Schlägerei aufhalte, mit Stadionverbot rechnen. Schließlich habe ein Fan überhaupt keinen Einfluss darauf, ob die Staatsanwälte das Verfahren mangels Verdacht oder nur "wegen Geringfügigkeit" einstellen. Die Einstellung wegen Geringfügigkeit sei "die völlig falsche Schublade" gewesen.
Der Anwalt des MSV Duisburg, Richard Lindner, sieht die Sache völlig anders. Ausschreitungen nach Fußballspielen würden immer aus der Gruppe heraus begangen und hinterher wolle es keiner gewesen sein. Wenn man die Stadien nur für rechtskräftig Verurteilte sperren dürfe, komme man dem Problem nie bei, so Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vor drei Wochen.

Das Urteil sei nicht vom Grünen Tisch aus gefallen, schließt die Frankfurter Rundschau. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger gilt als leidenschaftlicher Fan von Borussia Dortmund - angeblich jener Verein, der das schönste Fußballstadion der Welt sein eigenen nennt.

Quellen: Frankfurter Rundschau, dpa;
-> Pressemitteilung des BGH
Bild: Wien, Hanappi-Stadion

Dienstag, 11. März 2008

Vertragsabschluss am Telefon: Wie kann man ihn beweisen?

Verträge können auch mündlich abgeschlossen werden. Daher Vorsicht: Wer mit einem Telefonanbieter telefoniert, kann zu einem Vertrag kommen, ohne dass ihm das so richtig bewusst wird.

Denn das Gespräch könnte auf Tonband mitgeschnitten worden sein und im Zweifelsfall als Beweis für einen angeblich gültigen Vertrag präsentiert werden.

Help, die Konsumentenschutzsendung des ORF, berichtete über folgenden Fall:

Die Mutter von Peter P. lebt in Graz, ist 77 Jahre alt und seit langem Kundin bei der Telekom. Eines Tages besuchte sie ein Vertreter, der ihr das Telefonieren über den Alternativanbieter X schmackhaft machen wollte. Die alte Dame war an dem Angebot nicht interessiert. Über einen anderen Anbieter zu telefonieren, zahle sich für seine Mutter überhaupt nicht aus, meint Herr P.

Nach diesem Besuch meldete sich X telefonisch. An den genauen Inhalt des Gespräches könne sich seine Mutter nicht mehr erinnern, aber sie habe plötzlich Rechnungen von X bekommen.

Herr P. rief beim Betreiber an und bekam vom Kundenservice die Auskunft, es gebe zwar keinen schriftlichen Vertrag, aber ein Vertrag sei aus der Sicht von X dadurch zustande gekommen, dass seine Mutter dem Service am Telefon zugestimmt habe. Und das könne man auch mit einem Telefonprotokoll beweisen.

Darauf verweist X auch in einer Stellungnahme an help, in der es u.a. heißt:
"Nach einem informativen Besuch kam es zu einem Vertragsabschluss via Tonbandaufnahme. Natürlich sind wir bereit, diese Tonbandaufnahme unserer Kundin telefonisch abzuspielen, damit sie sich vergewissern kann, dass wir in ihrem Auftrag gehandelt haben."

Ein Mitschnitt eines Telefongespräches darf laut § 93 Telekommunikationsgesetz jedoch nur dann gemacht werden, wenn der Teilnehmer zustimmt, erklärt Gregor Goldbacher von der Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde RTR. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zivilrechtliche Konsequenzen haben - so wären zum Beispiel Unterlassungsansprüche denkbar, auch könnte man überlegen, ob solche Rechtsverletzungen wettbewerbsrechtlich im Sinne des UWG relevant sein könnten.

Gültiger Vertrag?

Aber auch wenn gegen diese Bestimmung verstoßen wurde, ändert das nichts daran, dass telefonisch ein gültiger Vertrag zustande gekommen sein kann, sagt help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher, denn, entgegen einer landläufigen Meinung müsse ein Vertrag nicht schriftlich abgefasst werden, um gültig zu sein.

Es genüge bereits der Konsens der Vertragspartner und der kann auch in einem Telefongespräch gefunden werden.

Und in diesem notwendigen Konsens über den Vertrag – also den Preis, die Leistung, Rechte, Pflichten etc. – liegt auch die Chance, aus diesen telefonisch abgeschlossenen Verträgen wieder herauszukommen. Denn der Betreiber muss beweisen, dass es zu einem gültigen Vertragsabschluss gekommen ist.

Unfreiwillige Kunden können bei dieser problematischen Geschäftsanbahnung auch mit der Unterstützung der RTR rechnen, versichert Gregor Goldbacher. Die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei oder nicht, könne natürlich Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein, erklärt der RTR-Mitarbeiter.

Quelle: ORF, 24.06.2006

"Es kann der Kleine nicht in Frieden leben, wenn es dem großen Nachbarn nicht gefällt"

frei nach Friedrich Schiller (oder Wilhelm Busch?)

Völlig unterschiedlich wurde die Kündigung von Konten kubanischer Staatsbürger durch die BAWAG im April 2007 von Juristen beurteilt. Die einen sahen darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, andere argumentierten, jede Bank könne sich ihre Kunden aussuchen.
Den „Hinauswurf“ kubanischer Kunden hat die Bawag damit begründet, dass andernfalls der Verkauf an den US-Fonds Cerberus, der für die Bawag 3,2 Mrd. Euro zahlen wird, platzen könnte. „Wir hatten keine andere Wahl,“ so Bawag-Chef Ewald Nowotny wörtlich.

Die Bank, die in wenigen Wochen dem USA-Fonds Cerberus gehören wird, hatte den rund 100 kubanischen Kunden die Konten mit der Begründung gekündigt, man habe die Geschäftspolitik geändert. Die Staatsangehörigkeit wurde in dem Brief nicht erwähnt. US-Gesetze, etwa der „Helms-Burton-Act“, verbieten US-Unternehmen oder deren Töchtern Geschäftsbeziehungen jedenfalls mit kubanischen Firmen.

Ob die Vorgangsweise der Bank rechtswidrig ist, wird von Rechtsexperten unterschiedlich beurteilt. Ein Sprecher der EU-Kommission kündigte an, man werde die Causa prüfen. Sollte EU-Recht verletzt worden sein, würde es ein Verfahren geben. Grundsätzlich gelte Vertragsfreiheit für Banken, ein Verbot der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit sei aber verboten.

EU-Rechtler Thomas Eilmansberger meint gegenüber der „Presse“, die Bawag habe das Diskriminierungsverbot nicht verletzt. Es sei auch für ein privates Unternehmen in Österreich nicht illegal, sich an Helms-Burton zu halten. Laut EU-Kommission ist hingegen der Helms-Burton-Act in der EU nicht durchsetzbar.

Alix Frank-Thomasser, Rechtsanwältin und Expertin auf dem Gebiet Antidiskriminierung, sieht für die Bawag juristisch kein Problem. Das Diskriminierungsverbot beziehe sich in erster Linie auf Arbeitskräfte und Mieter. Ihre Kunden könne sich eine Bank aber aussuchen.

Für den Verfassungsrechtler Heinz Mayer ist die Kündigung von Konten kubanischer Staatsbürger indes „grob rechtswidrig“. Mayer begründet dies im „Format“ mit einer UN-Konvention aus dem Jahr 1972, die jede Form der rassischen Diskriminierung verbietet und meint, der Versuch der Bawag, sich für ihr Vorgehen auf die Kontrahierungsfreiheit zu berufen (d.h. sich ihre Kunden aussuchen zu wollen) müsse daher scheitern.

Der Grüne EU-Abgeordnete Johannes Voggenhuber sowie der Verein Zara (Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit) haben jedenfalls angekündigt, die Bank wegen Diskriminierung kubanischer Kunden anzuzeigen. Diesem Vorwurf scheint auch das Justizministerium einiges abgewinnen zu können: „Es scheine zivil- und bankenrechtlich in Ordnung zu sein, doch sei möglicherweise das gemeinschaftliche Diskriminierungsverbot berührt“, meinte Justizministerin Maria Berger. BZÖ-Chef Peter Westenthaler hat aus demselben Grund die Finanzmarktaufsicht eingeschaltet.

Die Bawag ruderte indes zurück. Sie wolle die kubanischen Kunden zurückholen, hieß es. Spekuliert wird darüber, dass Gerhard Fürlinger aus der Rechtsabteilung seinen Hut nehmen muss. Künftig muss jeder einzelne Fall, in dem eine Geschäftsbeziehung beendet wird, vom Vorstand abgesegnet werden.

Quelle: CHRISTINE DOMFORTH (Die Presse) 19.04.2007

Dienstag, 4. März 2008

"Hilfe, mein Neffe will ein Moped kaufen!"

Ob er das darf, regeln die Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit

Allgemeines
Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass jemand eigenständig rechtlich handeln kann und damit Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann (zum Beispiel: ein Auto kaufen, eine Wohnung mieten oder ein Bankkonto eröffnen, also Verträge unterschreiben).
Die volle Geschäftsfähigkeit erlangst du mit 18. Unter 18 bist du eigentlich nicht geschäftsfähig - es gibt aber Ausnahmen:

Altersstufen der Geschäftsfähigkeit
Kinder bis zum 7. Lebensjahr können kleine Anschaffungen des täglichen Lebens aus ihrem Taschengeld machen (z.B. Kauf einer Schokolade).
Zwischen 7 und 14 Jahren bist du nur zum Teil geschäftsfähig. Du kannst kleine Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Kauf einer Wurstsemmel, Kinokarte, Schülerzeitung) abschließen und außerdem auch Geschenke annehmen.
Wenn du andere Geschäfte abschließen willst, muss dein gesetzlicher Vertreter dies entweder für dich tun oder zumindest diesem Geschäft (z.B. Kauf eines CD-Players) zustimmen.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wird vieles anders: Man wird deliktsfähig, aber auch der Umfang der Geschäftsfähigkeit nimmt zu.

14 - ein wichtiges Alter
Von 14 bis 18 Jahren kannst du auch ohne Zustimmung deiner Eltern schon einige Rechtsgeschäfte abschließen:
- Du kannst über Sachen verfügen, die dir zur freien Verfügung überlassen worden sind, nicht aber über Sachen, die dir nur zum Gebrauch überlassen wurden
Zum Beispiel: Du darfst das Skateboard, das dir deine Oma zum Geburtstag geschenkt hat deinem Freund verkaufen. Aber du darfst nicht deine Schreibtischlampe deinem Freund schenken.
- Du kannst über dein Taschengeld und dein eigenes Einkommen verfügen. Du musst aber dafür Sorge tragen, dass deine Lebensbedürfnisse nicht gefährdet sind, das heißt dass dir genügend Geld fürs tägliche Leben bleibt.
Zum Beispiel: Es ist kein Problem, wenn du dir einen CD-Player um € 150,-- oder einen Pulli um € 75,-kaufen willst. Beim Kauf eines Mopeds in deinem Alter geht man aber davon aus, dass dadurch die Befriedigung deines Lebensunterhaltes gefährdet wird und deshalb ist ein solches Geschäft ungültig. Du müsstest das Moped zurückbringen und der Verkäufer hat dir den Kaufpreis rückzuerstatten, auch wenn du es von deinen Ersparnissen gekauft hast. Sind jedoch deine Eltern damit einverstanden, dass du dir ein Moped kaufen willst und sie begleiten dich beim Kauf oder unterschreiben am Bestellschein (auch nachträglich), dann ist das Geschäft trotz deines Alters gültig.
Bei Ratengeschäften und Kreditzahlungen sind bei größerem Umfang ebenfalls von der Zustimmung der Eltern (des gesetzlichen Vertreters) abhängig. Es gilt die Faustregel: die monatliche Rate sollte nicht höher als maximal 10% des regelmäßigen Einkommens sein.
Außerdem kannst du Dienstverträge (z.B. für einen Ferialjob) abschließen.
Hinweis: besondere Regeln gelten aber für einen Lehrvertrag.

Rechtsvorschriften: Siehe § 865 und § 151 Abs. 3 ABGB!

Quelle: Kinder- und Jugendanwaltschaft Salzburg