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Freitag, 30. Oktober 2009

Hausrecht stärker als Fan-Rechtfertigung

Bayern-Anhänger verliert vor deutschem BGH
Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau kann ein Stadionverbot in Deutschland auch auf Verdacht ausgesprochen werden. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass Stadionverbote gegen Fußballfans auch dann zulässig sein können, wenn die Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht nachgewiesen ist.



Damit wies das Gericht die Klage eines Fans und Dauerkarteninhabers des FC Bayern München ab, der mit einer Gruppe des Fanclubs "Schickeria München" in eine Randale mit Duisburger Fans geraten war. Er bestritt jede Beteiligung, trotzdem erhielt er ein bundesweites Stadionverbot für gut zwei Jahre. Nach den Worten des BGH ist dies vom "Hausrecht" des Vereins gedeckt.
Weil auch die anderen Zuschauer vor Randale geschützt werden müssen, dürfen laut BGH die Hürden für ein Stadionverbot nicht zu hoch gehängt werden. Nur bei "Willkür" sei ein Ausschluss unzulässig.

Der Fall begann am 25. März 2006. Damals spielte der MSV Duisburg noch in der Ersten Bundesliga und verlor ein Heimspiel gegen den FC Bayern. Eine Gruppe der Bayern-Fans feierte den Sieg auf eigene Art. Etwa 80 Mann marschierten nach dem Spiel in schwarzer Kapuzenkleidung zum Ausgang Nordkurve. Auf dem Weg Richtung S-Bahnhof gab es dann mit den Duisburg-Anhängern Randale. Mindestens eine Person wurde verletzt, ein Auto beschädigt. Die Polizei nahm mehrere Fans in Gewahrsam und leitete Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs ein.
Unter den Festgenommenen war auch jener FC-Bayern-Fan, der jetzt ein Stück Rechtsgeschichte schreiben wird. Gegen ihn sprach der MSV Duisburg nämlich einen Monat später ein zweijähriges bundesweites Stadionverbot aus. Seine Dauerkarte wurde eingezogen. Als das Ermittlungsverfahren im Oktober 2006 wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, verlangte der Bayern-Fan eine Überprüfung, wie es die DFB-Richtlinien vorsehen. Aber der Duisburger Verein zeigte dem Bayern-Fan die Rote Karte: Hausverbot bis Juni 2008. Von da an ging der Fall vor die Gerichte.

Richtlinien des DFB: im Ermessen des Fußballklubs
Kann aufgrund eines bloßen Verdachts ein Fan zwei Jahre lang gesperrt werden? Nach den Richtlinien des DFB geht das. Dort heißt es, dass die Platzsperre schon greift, wenn ein Ermittlungsverfahren wegen schwerwiegender Straftaten läuft. Das Stadionverbot muss nur dann zurückgenommen werden, wenn sich der Verdacht völlig zerstreut und kein Anlass für eine Anklageerhebung besteht. Bei einer Einstellung zweiter Klasse liegt der Fall aber anders. Wird das Ermittlungsverfahren "wegen Geringfügigkeit" eingestellt, liegt es im Ermessen des Fußballklubs, ob er die Stadionsperre aufhebt oder nicht. Das ist nun der Kern des Problems.

Für den Anwalt des Bayern-Fans, Achim Krämer, steht fest: "So kann man es nicht machen." Ein bloßer Verdacht könne niemals ausreichen, um einen Fan als Störer zu brandmarken. Andernfalls müsse jeder, der sich nach einem Spiel zufällig am Rande einer Schlägerei aufhalte, mit Stadionverbot rechnen. Schließlich habe ein Fan überhaupt keinen Einfluss darauf, ob die Staatsanwälte das Verfahren mangels Verdacht oder nur "wegen Geringfügigkeit" einstellen. Die Einstellung wegen Geringfügigkeit sei "die völlig falsche Schublade" gewesen.
Der Anwalt des MSV Duisburg, Richard Lindner, sieht die Sache völlig anders. Ausschreitungen nach Fußballspielen würden immer aus der Gruppe heraus begangen und hinterher wolle es keiner gewesen sein. Wenn man die Stadien nur für rechtskräftig Verurteilte sperren dürfe, komme man dem Problem nie bei, so Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vor drei Wochen.

Das Urteil sei nicht vom Grünen Tisch aus gefallen, schließt die Frankfurter Rundschau. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger gilt als leidenschaftlicher Fan von Borussia Dortmund - angeblich jener Verein, der das schönste Fußballstadion der Welt sein eigenen nennt.

Quellen: Frankfurter Rundschau, dpa;
-> Pressemitteilung des BGH
Bild: Wien, Hanappi-Stadion

Dienstag, 3. Juni 2008

Privatautonomie heißt Formfreiheit - und wie ist das im öffentlichen Recht?

Die Kündigung einer Lehrerin war wegen mangelnder Signatur ungültig. Doch eigentlich spielt die Unterschrift im Recht keine große Rolle. Selbst beim Grundstückskauf oder bei der Heirat reichen mündliche Abmachungen.

Die Presse (Rechtspanorama) berichtet von folgendem Fall:

Frau M. – sie arbeitete als Vertragsbedienstete an einer Grazer HTL – verweigerte eine amtsärztliche Untersuchung. Darauf wurden ihre Bezüge eingestellt. Die Frau konsultierte nun selbst eine Fachärztin. Diese empfahl in ihrem Gutachten, aufgrund der Therapieresistenz der Frau eine Pensionierung einzuleiten. Nun reagierte der Landesschulrat (mit der für eine Pensionierung nötigen) Kündigung. Das wollte die Frau aber nicht auf sich sitzen lassen. Unter anderem wandte sie ein, dass das Kündigungsschreiben weder Unterschrift noch Amtssignatur beinhaltete. Die Republik – vertreten durch die Finanzprokuratur – wehrte sich: Es sei üblich, dass die Republik insbesondere in der Hoheitsverwaltung auf eigenständige Unterschriften verzichte.

Doch im Vertragsbedienstetengesetz steht, dass ein zumindest ein Jahr lang dauerndes Dienstverhältnis nur schriftlich gekündigt werden kann. Und das „Gebot der Schriftlichkeit“ bedeute laut ABGB Unterschriftlichkeit, erläuterte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil (9 Ob A 14/08m). Das gelte, so der OGH, schließlich auch für die Kündigung von Lehrlingen, bei denen das Berufsausbildungsgesetz Schriftlichkeit vorschreibt. Die Höchstrichter entschieden daher für die Lehrerin: Die Kündigung war ungültig (allerdings hat der Landesschulrat dem Vernehmen nach inzwischen eine korrekte Kündigung nachgereicht).

Die OGH-Entscheidung sei richtig, meint Arbeitsrechtler Gert-Peter Reissner von der Uni Graz. Doch für das Arbeitsrecht der „Normalsterblichen“, die nicht dem Vertragsbedienstetengesetz unterliegen, lässt sich aus der Entscheidung nicht viel gewinnen: Dort „herrscht im Allgemeinen kein Schriftzwang“, erklärt Reissner. Das Gesetz schreibt keine Schriftform vor: Eine Kündigung oder arbeitsrechtliche Anweisung kann also auch mündlich erfolgen.

Sehr wohl ist es möglich, dass im Arbeitsvertrag oder in einem Kollektivvertrag die Schriftlichkeit für rechtliche Erklärungen vereinbart ist. Doch auch das sei nicht streng zu sehen, berichtet Experte Reissner. Trotzdem könne man konkludent vom schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag abgehen – indem sich die Arbeitspraxis einfach anders gestaltet als im schriftlichen Arbeitsvertrag vorgesehen.

Vorsicht bei der Bürgschaft

Ganz sinnlos sei eine derartige Klausel in Verträgen aber nicht, erklärt Zivilrechtler Andreas Kletecka von der Uni Salzburg. Im Zweifel werde dank der Klausel vermutet, dass eine Änderung nicht stattgefunden habe. Auch wenn Verträge im Zivilrecht sehr simpel geschlossen werden können, in einigen Fällen ist Unterschriftlichkeit doch zwingend vorgesehen: Etwa bei der Bürgschaft. Doch aufgepasst: Zahlt der „mündliche Bürge“, obwohl er es wegen der fehlenden Unterschrift gar nicht müsste, darf er das Geld nicht zurückfordern.

Nicht rückgängig machen kann man wegen fehlender Unterschrift auch eine Heirat, so Kletecka. Zwar sei die Unterschrift gesetzlich vorgesehen. Wird diese aber verabsäumt, ist die Ehe trotzdem gültig. Entscheidend ist das mündliche „Ja, ich will“.

Eine Mär ist die weitverbreitete Meinung, dass Grundstücke nur durch schriftlichen Vertrag veräußert werden können. Eine mündliche Abmachung reiche aus, sagt Kletecka. Allerdings: Um ins Grundbuch eingetragen zu werden, braucht man eine schriftliche notariell beglaubigte Urkunde. Weigert sich der Verkäufer jedoch nach einem mündlichen Vertrag, an der schriftlichen Urkunde mitzuwirken, kann er per Gerichtsurteil dazu gezwungen werden.

"Eure Mutter" als Unterschrift

Nicht immer muss übrigens eine Unterschrift aus dem Namen einer Person bestehen. So reiche es, wenn ein in Handschrift verfasstes Testament mit „Eure Mutter“ unterschrieben ist, erklärt Kletecka.

Eine große Rolle spielt die Unterschrift im Verwaltungsrecht: Zwar können Bescheide auch mündlich erlassen werden. Wenn der Bescheid aber schriftlich ergeht, muss er eine Unterschrift beinhalten. „Sonst ist er absolut nichtig“, sagt Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Expertin an der Uni Wien. Kleine Ausnahme: Elektronisch erlassene Bescheide benötigen nur eine elektronische Amtssignatur.

Beamte kündigen oder entlassen kann man jedenfalls nur mit einer Unterschrift. Denn das ist ein hoheitlicher Akt.

Quelle: PHILIPP AICHINGER, "Die Presse", Print-Ausgabe, 03.06.2008