Posts mit dem Label Vertragsabschluss werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Vertragsabschluss werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Dienstag, 3. Juni 2008

Privatautonomie heißt Formfreiheit - und wie ist das im öffentlichen Recht?

Die Kündigung einer Lehrerin war wegen mangelnder Signatur ungültig. Doch eigentlich spielt die Unterschrift im Recht keine große Rolle. Selbst beim Grundstückskauf oder bei der Heirat reichen mündliche Abmachungen.

Die Presse (Rechtspanorama) berichtet von folgendem Fall:

Frau M. – sie arbeitete als Vertragsbedienstete an einer Grazer HTL – verweigerte eine amtsärztliche Untersuchung. Darauf wurden ihre Bezüge eingestellt. Die Frau konsultierte nun selbst eine Fachärztin. Diese empfahl in ihrem Gutachten, aufgrund der Therapieresistenz der Frau eine Pensionierung einzuleiten. Nun reagierte der Landesschulrat (mit der für eine Pensionierung nötigen) Kündigung. Das wollte die Frau aber nicht auf sich sitzen lassen. Unter anderem wandte sie ein, dass das Kündigungsschreiben weder Unterschrift noch Amtssignatur beinhaltete. Die Republik – vertreten durch die Finanzprokuratur – wehrte sich: Es sei üblich, dass die Republik insbesondere in der Hoheitsverwaltung auf eigenständige Unterschriften verzichte.

Doch im Vertragsbedienstetengesetz steht, dass ein zumindest ein Jahr lang dauerndes Dienstverhältnis nur schriftlich gekündigt werden kann. Und das „Gebot der Schriftlichkeit“ bedeute laut ABGB Unterschriftlichkeit, erläuterte der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil (9 Ob A 14/08m). Das gelte, so der OGH, schließlich auch für die Kündigung von Lehrlingen, bei denen das Berufsausbildungsgesetz Schriftlichkeit vorschreibt. Die Höchstrichter entschieden daher für die Lehrerin: Die Kündigung war ungültig (allerdings hat der Landesschulrat dem Vernehmen nach inzwischen eine korrekte Kündigung nachgereicht).

Die OGH-Entscheidung sei richtig, meint Arbeitsrechtler Gert-Peter Reissner von der Uni Graz. Doch für das Arbeitsrecht der „Normalsterblichen“, die nicht dem Vertragsbedienstetengesetz unterliegen, lässt sich aus der Entscheidung nicht viel gewinnen: Dort „herrscht im Allgemeinen kein Schriftzwang“, erklärt Reissner. Das Gesetz schreibt keine Schriftform vor: Eine Kündigung oder arbeitsrechtliche Anweisung kann also auch mündlich erfolgen.

Sehr wohl ist es möglich, dass im Arbeitsvertrag oder in einem Kollektivvertrag die Schriftlichkeit für rechtliche Erklärungen vereinbart ist. Doch auch das sei nicht streng zu sehen, berichtet Experte Reissner. Trotzdem könne man konkludent vom schriftlich geschlossenen Arbeitsvertrag abgehen – indem sich die Arbeitspraxis einfach anders gestaltet als im schriftlichen Arbeitsvertrag vorgesehen.

Vorsicht bei der Bürgschaft

Ganz sinnlos sei eine derartige Klausel in Verträgen aber nicht, erklärt Zivilrechtler Andreas Kletecka von der Uni Salzburg. Im Zweifel werde dank der Klausel vermutet, dass eine Änderung nicht stattgefunden habe. Auch wenn Verträge im Zivilrecht sehr simpel geschlossen werden können, in einigen Fällen ist Unterschriftlichkeit doch zwingend vorgesehen: Etwa bei der Bürgschaft. Doch aufgepasst: Zahlt der „mündliche Bürge“, obwohl er es wegen der fehlenden Unterschrift gar nicht müsste, darf er das Geld nicht zurückfordern.

Nicht rückgängig machen kann man wegen fehlender Unterschrift auch eine Heirat, so Kletecka. Zwar sei die Unterschrift gesetzlich vorgesehen. Wird diese aber verabsäumt, ist die Ehe trotzdem gültig. Entscheidend ist das mündliche „Ja, ich will“.

Eine Mär ist die weitverbreitete Meinung, dass Grundstücke nur durch schriftlichen Vertrag veräußert werden können. Eine mündliche Abmachung reiche aus, sagt Kletecka. Allerdings: Um ins Grundbuch eingetragen zu werden, braucht man eine schriftliche notariell beglaubigte Urkunde. Weigert sich der Verkäufer jedoch nach einem mündlichen Vertrag, an der schriftlichen Urkunde mitzuwirken, kann er per Gerichtsurteil dazu gezwungen werden.

"Eure Mutter" als Unterschrift

Nicht immer muss übrigens eine Unterschrift aus dem Namen einer Person bestehen. So reiche es, wenn ein in Handschrift verfasstes Testament mit „Eure Mutter“ unterschrieben ist, erklärt Kletecka.

Eine große Rolle spielt die Unterschrift im Verwaltungsrecht: Zwar können Bescheide auch mündlich erlassen werden. Wenn der Bescheid aber schriftlich ergeht, muss er eine Unterschrift beinhalten. „Sonst ist er absolut nichtig“, sagt Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Expertin an der Uni Wien. Kleine Ausnahme: Elektronisch erlassene Bescheide benötigen nur eine elektronische Amtssignatur.

Beamte kündigen oder entlassen kann man jedenfalls nur mit einer Unterschrift. Denn das ist ein hoheitlicher Akt.

Quelle: PHILIPP AICHINGER, "Die Presse", Print-Ausgabe, 03.06.2008

Montag, 28. April 2008

"Gesendet"-Bestätigung reicht nicht

OGH zum Zugang von eMail-Schreiben

Schreiben Sie Ihren Geschäftspartnern E-Mails? Sicher, jeder von uns tut das. Ist Ihnen bewusst, dass es nicht einfach ist, den Empfang eines E-Mails in einem Zivilprozess zu beweisen? Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) erst vor kurzem bekräftigt.

Die handelsüblichen E-Mail-Programme enthalten regelmäßig einen Ordner namens „Versendete E-Mails“, in dem alle E-Mails samt Datum und Uhrzeit des Versandes aufgelistet sind. Ist ein E-Mail in diesem Ordner gespeichert (bzw. liegt ein E-Mail-Versandprotokoll vor), heißt dies – streng genommen – jedoch nur, dass ein E-Mail versandt wurde, nicht aber, dass es auch zugegangen ist.

Nach dem E-Commerce-Gesetz geht ein E-Mail zu, wenn es die Partei, für die es bestimmt ist, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Es kommt daher darauf an, wann das E-Mail im Posteingang des Empfängers einlangt, gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt bzw. ausgedruckt werden kann (der tatsächliche Aufruf ist unerheblich).

Beweislast trifft den Absender

Die Beweislast für den Zugang eines E-Mails trifft nach allgemeinen Beweislastregeln – genauso wie bei Fax oder einer Postsendung – den Absender. Der Absender ist aber oft nicht in der Lage, den Empfang des von ihm versandten E-Mails nachzuweisen. Daher versuchte der Absender im konkreten Sachverhalt, auf dem die aktuelle OGH-Entscheidung (2Ob 108/07g) basiert, sich auf den so genannten Anscheinsbeweis zu stützen: Durch den Beweis der Tatsache, dass das E-Mail in seinem Ordner „Versendete E-Mails“ enthalten war, versuchte er den Anschein zu erwecken, dass es der anderen Partei auch tatsächlich zugegangen sei. Die andere Partei hätte dann in ihrem Vorbringen beweisen müssen, dass sie das E-Mail nicht erhalten hat, um den Rechtsstreit zu gewinnen.

In der genannten Entscheidung des Höchstgerichts war daher strittig, ob ein E-Mail-Versandprotokoll einen Anscheinsbeweis für den Zugang des E-Mails beim Empfänger bildet. Nach intensiver Auseinandersetzung mit der österreichischen und deutschen Literatur stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass mittels eines E-Mail-Sendeprotokolls der Anscheinsbeweis des Zugangs eines E-Mails nicht erbracht werden kann. Die wenig überzeugende Begründung lautet: Auf Grund des Übertragungsrisikos könne im Fall des Vorliegens eines Sendeprotokolls kein typischer Geschehensablauf angenommen werden, der nach der Lebenserfahrung auf den Zugang des E-Mails an den Adressaten hinweise.

Diese Entscheidung hat wesentliche praktische Auswirkungen. Oft will man im Geschäftsverkehr durch den Versand eines E-Mails eine Vereinbarung – anders als zum Beispiel in einem Telefonat – nachweisbar dokumentieren. Nach dieser Entscheidung ist dies nur mehr dann sinnvoll, wenn es eine ausdrückliche Zugangsbestätigung gibt. Ungeklärt ist dabei, inwieweit eine automatische Lese- und Empfangsbestätigung, wie sie von üblichen E-Mail-Programmen als Option angeboten wird, für einen Anscheinsbeweis ausreicht.

Auf Antwort bestehen

In der Literatur gibt es dafür gewichtige Stimmen, der OGH hat dies jedoch offen gelassen. Es ist daher anzuraten, zumindest bei wichtigen E-Mails ausdrücklich darauf zu bestehen, dass der Empfänger – etwa durch ein einfaches „OK“ – antwortet. Andernfalls besteht das Risiko, dass er behauptet, er habe das E-Mail nie erhalten.

Im Übrigen treten diese Probleme auch beim Versand von (nicht eingeschriebenen) Briefen oder auch bei Telefax-Sendungen auf: So hat das deutsche Bundesarbeitsgericht bereits einmal entschieden, dass selbst ein Fax mit Versandbestätigung keinen Anschein dafür bietet, dass es der Empfänger tatsächlich erhalten hat.

Quelle: MMag. Dr. Hörlsberger (RA bei Dorda Brugger Jordis) in DIE PRESSE, 22.04.2008

Kommentar: Ich halte die Entscheidung für richtig. Ebenso wie bei Telefax-Bestätigungen kann es durchaus vorkommen, dass die Sendung trotz "positiver Sendebestätigung" beim Empfänger nicht angekommen ist. Auch das Aufgeben eines nicht eingeschriebenen Briefes macht nach der Rechtsprechung keinen Anscheinsbeweis für das Ankommen desselben.
Dem eMail-Absender einer Vertragserklärung ist daher zu raten, vom Empfänger das zu verlangen, was § 10 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz für Internet-Diensteanbieter ohnehin ausdrücklich vorschreibt: "den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen".
W.B.

Mittwoch, 2. April 2008

Irrtum = falsche oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit

Nicht jeder Irrtum im Geschäftsleben muss zwangsläufig fatale Folgen haben
Mitunter kann ein Vertrag wegen Irrtums angefochten und so korrigiert bzw. auch zur Gänze aufgehoben werden. Ein Beispiel aus der Praxis soll verdeutlichen, wann die Irrtumsanfechtung zum Erfolg führen kann.
Fall:
Ein Gastronomiebetrieb benötigt aufgrund eingeschränkter Platzsituation ein eigens anzufertigendes Kühlmöbel, im Zuge einer Besichtigung werden von einem Außendienstmitarbeiter des Lieferanten die erforderlichen Maße genommen. Diese finden dann Eingang in ein Angebot des Lieferanten, welches der Gastronomiebetrieb in dem Glauben, dass die Ausmessung des vorhandenen Platzangebotes richtig erfolgt sei, angenommen wird. Anlässlich der Lieferung des bestellten Kühlmöbels stellt sich heraus, dass dieses überdimensioniert und somit für den Gastronomiebetrieb nicht brauchbar ist, der Lieferant vertritt den Standpunkt, dass kein Mangel vorliege, da er vertragskonform - entsprechend der Bestellung -geleistet habe.
Rechtliche Beurteilung:
Da in obigem Beispiel tatsächlich keine Mangelhaftigkeit gegeben ist, wäre an sich der Gastronomiebetrieb verpflichtet, den Werklohn / Kaufpreis zu leisten, es sei denn, der Vertrag könnte eben wirksam wegen Irrtums angefochten werden. Bei der Prüfung, ob eine Irrtumsanfechtung zum Erfolg führen kann, ist zunächst zu prüfen, ob es sich um einen so genannten Geschäftsirrtum handelt, was nach der Textierung der Bestimmung des § 871 ABGB bedeutet, dass der Irrtum die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben (Vertragsgegenstand, Vertragspartner) betreffen muss.
Der so genannte Motivirrtum, dass heißt der Erklärende irrt über Rahmenbedingungen, ist bei entgeltlichen Geschäften jedenfalls unbeachtlich - sofern das Motiv nicht vertraglich zur Bedingung gemacht wird -, als letzter Ausweg könnte bei so genannten Kalkulationsirrtümern (der Unternehmer geht beispielsweise bei einer größeren Investition von steigenden Umsätzen in den Folgejahren aus) mit einem Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentiert werden, was jedoch nur dann zum Erfolg führen kann, wenn die Erwartungen des Käufers / Werkbestellers durch Formulierung entsprechender Bedingungen Eingang in den Vertrag finden.
Sofern das Vorliegen eines Geschäftsirrtums bejaht wird, ist in weiterer Folge zu klären, ob einer der drei gesetzlich normierten Tatbestände, welche zu einer Irrtumsanfechtung berechtigen, vorliegt:
(1) In dem ausgeführten Beispiel wird der Vertrag wohl deshalb erfolgreich wegen Irrtums angefochten werden können, da der Irrtum durch den Lieferanten (falsche Maße des Kühlmöbels) veranlasst wurde, ein Verschulden des dem Lieferanten zurechenbaren Außendienstmitarbeiters ist nicht erforderlich.
(2) Weiters kann eine Irrtumsanfechtung darauf gegründet werden, dass dem Erklärungsempfänger der Irrtum hätte auffallen müssen, was beispielsweise dann der Fall sein könnte, wenn ein kleiner Lebensmittelhändler statt den üblichen 200 Stück Semmeln aufgrund eines Tippfehlers bei der Bestellung 2000 Stück Semmeln bestellt.
(3) Letztendlich ist eine Irrtumsanfechtung auch möglich, sofern der Irrtum noch rechtzeitig aufgeklärt wurde, was dann der Fall ist, wenn der Vertragspartner noch keine Dispositionen im Vertrauen auf das Geschäft vorgenommen hat.
Jedenfalls zu beachten gilt es auch, dass das Recht zur Irrtumsanfechtung in 3 Jahren ab Vertragsabschluss verjährt, darüber hinaus ist eine gerichtliche Geltendmachung des Irrtums erforderlich. Selbstverständlich kann diese unterbleiben, wenn außergerichtlich vereinbart wird, dass der Vertrag aufgehoben oder abgeändert wird.
Die in vielen Verträgen enthaltene Klausel, wonach die Anfechtung wegen Irrtums ausgeschlossen ist, ist grundsätzlich zulässig, einzig auf das Recht, die Aufhebung des Vertrages wegen Arglist zu begehren, kann vorweg nicht verzichtet werden. Bei Verbraucherverträgen kann die Irrtumsanfechtung zulasten des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden.
Mit der Irrtumsanfechtung bezweckt man entweder auf Aufhebung des Vertrages, oder aber eine Korrektur (Vertragsanpassung), sofern der vorliegende Geschäftsirrtum unwesentlich war. In diesem Fall ist der Vertrag sodann so zu gestalten, wie er ohne den Irrtum des Erklärenden zustande gekommen wäre. Im Falle einer Auflösung des Vertrages infolge Irrtums hat eine Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen stattzufinden, eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich Dauerschuldverhältnissen, sofern mit der Rückstellung der beiderseits erbrachten Leistungen erhebliche Schwierigkeiten verbunden sind.

Quelle: KSV (Mag. Bernhard Löw)

Mittwoch, 12. März 2008

Annahmefrist beim Kauf von Tickets für die EURO'08

Am 11. März erhielt ich eine eMail vom UEFA EURO 2008™ Ticketing team.
Mir wurde mitgeteilt, dass meine Bewerbung für Eintrittskarten zur Fußball-Europameisterschaft auf einer Warteliste stehe und ich nun - wie sich nach dem Einloggen auf der angegebenen UEFA-Seite herausstellte - 2 Karten für das Spiel Österreich - Polen am 12. Juni 2008 im Ernst Happel Stadion bekommen könne.

Frage 1: Wer stellte hier eigentlich den "Ticket-Antrag"?
Frage 2: Und wie lange gibt mir die UEFA Zeit, mich zu entscheiden? (vgl. § 862 ABGB: "Das Versprechen [Antrag] muß innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden... Vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.")
"Your Customer Reference Number: xx..........
Dear Football Supporter,
We are delighted to inform you that, due to your position on the wait list, you now
have the possibility to buy some Tickets for UEFA EURO 2008™. This offer is subject to availability of the Tickets and is only valid until 18.3.2008! If you are interested in buying these Tickets, please do the following:
1. Visit the Ticket Portal at: http://www.euro2008.com/, click the link “Ticketing” in the upper part of the page and follow on to “Registered applicants” at the lower right. Click the link “click here” in the text for registered applicants;
If you prefer to continue in French (Francais) or German (Deutsch), you can select your language at this page;
2. Login to your Application by using your Customer Reference Number and your chosen password, afterwards click the “Continue” button;
Your Customer Reference Number: xx............
3. Click the “View Offers” button to view the Tickets offered to you. If you do not see a “View Offers” button, there are no Tickets offered to you at that time.
4. Accept or decline the Tickets you are offered (note that you can NOT reverse the declination of Tickets!);
5. Enter your Payment Details (not applicable if you decline all Tickets offered to
you);
6. Make sure to click the “Submit” button to complete your Application;
Do not log off without submitting your Application!
Your
UEFA
EURO 2008™ Ticketing team"

Dienstag, 11. März 2008

Vertragsabschluss am Telefon: Wie kann man ihn beweisen?

Verträge können auch mündlich abgeschlossen werden. Daher Vorsicht: Wer mit einem Telefonanbieter telefoniert, kann zu einem Vertrag kommen, ohne dass ihm das so richtig bewusst wird.

Denn das Gespräch könnte auf Tonband mitgeschnitten worden sein und im Zweifelsfall als Beweis für einen angeblich gültigen Vertrag präsentiert werden.

Help, die Konsumentenschutzsendung des ORF, berichtete über folgenden Fall:

Die Mutter von Peter P. lebt in Graz, ist 77 Jahre alt und seit langem Kundin bei der Telekom. Eines Tages besuchte sie ein Vertreter, der ihr das Telefonieren über den Alternativanbieter X schmackhaft machen wollte. Die alte Dame war an dem Angebot nicht interessiert. Über einen anderen Anbieter zu telefonieren, zahle sich für seine Mutter überhaupt nicht aus, meint Herr P.

Nach diesem Besuch meldete sich X telefonisch. An den genauen Inhalt des Gespräches könne sich seine Mutter nicht mehr erinnern, aber sie habe plötzlich Rechnungen von X bekommen.

Herr P. rief beim Betreiber an und bekam vom Kundenservice die Auskunft, es gebe zwar keinen schriftlichen Vertrag, aber ein Vertrag sei aus der Sicht von X dadurch zustande gekommen, dass seine Mutter dem Service am Telefon zugestimmt habe. Und das könne man auch mit einem Telefonprotokoll beweisen.

Darauf verweist X auch in einer Stellungnahme an help, in der es u.a. heißt:
"Nach einem informativen Besuch kam es zu einem Vertragsabschluss via Tonbandaufnahme. Natürlich sind wir bereit, diese Tonbandaufnahme unserer Kundin telefonisch abzuspielen, damit sie sich vergewissern kann, dass wir in ihrem Auftrag gehandelt haben."

Ein Mitschnitt eines Telefongespräches darf laut § 93 Telekommunikationsgesetz jedoch nur dann gemacht werden, wenn der Teilnehmer zustimmt, erklärt Gregor Goldbacher von der Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde RTR. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zivilrechtliche Konsequenzen haben - so wären zum Beispiel Unterlassungsansprüche denkbar, auch könnte man überlegen, ob solche Rechtsverletzungen wettbewerbsrechtlich im Sinne des UWG relevant sein könnten.

Gültiger Vertrag?

Aber auch wenn gegen diese Bestimmung verstoßen wurde, ändert das nichts daran, dass telefonisch ein gültiger Vertrag zustande gekommen sein kann, sagt help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher, denn, entgegen einer landläufigen Meinung müsse ein Vertrag nicht schriftlich abgefasst werden, um gültig zu sein.

Es genüge bereits der Konsens der Vertragspartner und der kann auch in einem Telefongespräch gefunden werden.

Und in diesem notwendigen Konsens über den Vertrag – also den Preis, die Leistung, Rechte, Pflichten etc. – liegt auch die Chance, aus diesen telefonisch abgeschlossenen Verträgen wieder herauszukommen. Denn der Betreiber muss beweisen, dass es zu einem gültigen Vertragsabschluss gekommen ist.

Unfreiwillige Kunden können bei dieser problematischen Geschäftsanbahnung auch mit der Unterstützung der RTR rechnen, versichert Gregor Goldbacher. Die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei oder nicht, könne natürlich Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein, erklärt der RTR-Mitarbeiter.

Quelle: ORF, 24.06.2006

Dienstag, 4. März 2008

"Hilfe, mein Neffe will ein Moped kaufen!"

Ob er das darf, regeln die Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit

Allgemeines
Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass jemand eigenständig rechtlich handeln kann und damit Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann (zum Beispiel: ein Auto kaufen, eine Wohnung mieten oder ein Bankkonto eröffnen, also Verträge unterschreiben).
Die volle Geschäftsfähigkeit erlangst du mit 18. Unter 18 bist du eigentlich nicht geschäftsfähig - es gibt aber Ausnahmen:

Altersstufen der Geschäftsfähigkeit
Kinder bis zum 7. Lebensjahr können kleine Anschaffungen des täglichen Lebens aus ihrem Taschengeld machen (z.B. Kauf einer Schokolade).
Zwischen 7 und 14 Jahren bist du nur zum Teil geschäftsfähig. Du kannst kleine Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Kauf einer Wurstsemmel, Kinokarte, Schülerzeitung) abschließen und außerdem auch Geschenke annehmen.
Wenn du andere Geschäfte abschließen willst, muss dein gesetzlicher Vertreter dies entweder für dich tun oder zumindest diesem Geschäft (z.B. Kauf eines CD-Players) zustimmen.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wird vieles anders: Man wird deliktsfähig, aber auch der Umfang der Geschäftsfähigkeit nimmt zu.

14 - ein wichtiges Alter
Von 14 bis 18 Jahren kannst du auch ohne Zustimmung deiner Eltern schon einige Rechtsgeschäfte abschließen:
- Du kannst über Sachen verfügen, die dir zur freien Verfügung überlassen worden sind, nicht aber über Sachen, die dir nur zum Gebrauch überlassen wurden
Zum Beispiel: Du darfst das Skateboard, das dir deine Oma zum Geburtstag geschenkt hat deinem Freund verkaufen. Aber du darfst nicht deine Schreibtischlampe deinem Freund schenken.
- Du kannst über dein Taschengeld und dein eigenes Einkommen verfügen. Du musst aber dafür Sorge tragen, dass deine Lebensbedürfnisse nicht gefährdet sind, das heißt dass dir genügend Geld fürs tägliche Leben bleibt.
Zum Beispiel: Es ist kein Problem, wenn du dir einen CD-Player um € 150,-- oder einen Pulli um € 75,-kaufen willst. Beim Kauf eines Mopeds in deinem Alter geht man aber davon aus, dass dadurch die Befriedigung deines Lebensunterhaltes gefährdet wird und deshalb ist ein solches Geschäft ungültig. Du müsstest das Moped zurückbringen und der Verkäufer hat dir den Kaufpreis rückzuerstatten, auch wenn du es von deinen Ersparnissen gekauft hast. Sind jedoch deine Eltern damit einverstanden, dass du dir ein Moped kaufen willst und sie begleiten dich beim Kauf oder unterschreiben am Bestellschein (auch nachträglich), dann ist das Geschäft trotz deines Alters gültig.
Bei Ratengeschäften und Kreditzahlungen sind bei größerem Umfang ebenfalls von der Zustimmung der Eltern (des gesetzlichen Vertreters) abhängig. Es gilt die Faustregel: die monatliche Rate sollte nicht höher als maximal 10% des regelmäßigen Einkommens sein.
Außerdem kannst du Dienstverträge (z.B. für einen Ferialjob) abschließen.
Hinweis: besondere Regeln gelten aber für einen Lehrvertrag.

Rechtsvorschriften: Siehe § 865 und § 151 Abs. 3 ABGB!

Quelle: Kinder- und Jugendanwaltschaft Salzburg