Help, die Konsumentenschutzsendung des ORF, berichtete über folgenden Fall:
Die Mutter von Peter P. lebt in Graz, ist 77 Jahre alt und seit langem Kundin bei der Telekom. Eines Tages besuchte sie ein Vertreter, der ihr das Telefonieren über den Alternativanbieter X schmackhaft machen wollte. Die alte Dame war an dem Angebot nicht interessiert. Über einen anderen Anbieter zu telefonieren, zahle sich für seine Mutter überhaupt nicht aus, meint Herr P.
Herr P. rief beim Betreiber an und bekam vom Kundenservice die Auskunft, es gebe zwar keinen schriftlichen Vertrag, aber ein Vertrag sei aus der Sicht von X dadurch zustande gekommen, dass seine Mutter dem Service am Telefon zugestimmt habe. Und das könne man auch mit einem Telefonprotokoll beweisen.
Darauf verweist X auch in einer Stellungnahme an help, in der es u.a. heißt:
"Nach einem informativen Besuch kam es zu einem Vertragsabschluss via Tonbandaufnahme. Natürlich sind wir bereit, diese Tonbandaufnahme unserer Kundin telefonisch abzuspielen, damit sie sich vergewissern kann, dass wir in ihrem Auftrag gehandelt haben."
Ein Mitschnitt eines Telefongespräches darf laut § 93 Telekommunikationsgesetz jedoch nur dann gemacht werden, wenn der Teilnehmer zustimmt, erklärt Gregor Goldbacher von der Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde RTR. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zivilrechtliche Konsequenzen haben - so wären zum Beispiel Unterlassungsansprüche denkbar, auch könnte man überlegen, ob solche Rechtsverletzungen wettbewerbsrechtlich im Sinne des UWG relevant sein könnten.
Aber auch wenn gegen diese Bestimmung verstoßen wurde, ändert das nichts daran, dass telefonisch ein gültiger Vertrag zustande gekommen sein kann, sagt help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher, denn, entgegen einer landläufigen Meinung müsse ein Vertrag nicht schriftlich abgefasst werden, um gültig zu sein.
Und in diesem notwendigen Konsens über den Vertrag – also den Preis, die Leistung, Rechte, Pflichten etc. – liegt auch die Chance, aus diesen telefonisch abgeschlossenen Verträgen wieder herauszukommen. Denn der Betreiber muss beweisen, dass es zu einem gültigen Vertragsabschluss gekommen ist.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen