Montag, 28. April 2008

"Gesendet"-Bestätigung reicht nicht

OGH zum Zugang von eMail-Schreiben

Schreiben Sie Ihren Geschäftspartnern E-Mails? Sicher, jeder von uns tut das. Ist Ihnen bewusst, dass es nicht einfach ist, den Empfang eines E-Mails in einem Zivilprozess zu beweisen? Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) erst vor kurzem bekräftigt.

Die handelsüblichen E-Mail-Programme enthalten regelmäßig einen Ordner namens „Versendete E-Mails“, in dem alle E-Mails samt Datum und Uhrzeit des Versandes aufgelistet sind. Ist ein E-Mail in diesem Ordner gespeichert (bzw. liegt ein E-Mail-Versandprotokoll vor), heißt dies – streng genommen – jedoch nur, dass ein E-Mail versandt wurde, nicht aber, dass es auch zugegangen ist.

Nach dem E-Commerce-Gesetz geht ein E-Mail zu, wenn es die Partei, für die es bestimmt ist, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Es kommt daher darauf an, wann das E-Mail im Posteingang des Empfängers einlangt, gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt bzw. ausgedruckt werden kann (der tatsächliche Aufruf ist unerheblich).

Beweislast trifft den Absender

Die Beweislast für den Zugang eines E-Mails trifft nach allgemeinen Beweislastregeln – genauso wie bei Fax oder einer Postsendung – den Absender. Der Absender ist aber oft nicht in der Lage, den Empfang des von ihm versandten E-Mails nachzuweisen. Daher versuchte der Absender im konkreten Sachverhalt, auf dem die aktuelle OGH-Entscheidung (2Ob 108/07g) basiert, sich auf den so genannten Anscheinsbeweis zu stützen: Durch den Beweis der Tatsache, dass das E-Mail in seinem Ordner „Versendete E-Mails“ enthalten war, versuchte er den Anschein zu erwecken, dass es der anderen Partei auch tatsächlich zugegangen sei. Die andere Partei hätte dann in ihrem Vorbringen beweisen müssen, dass sie das E-Mail nicht erhalten hat, um den Rechtsstreit zu gewinnen.

In der genannten Entscheidung des Höchstgerichts war daher strittig, ob ein E-Mail-Versandprotokoll einen Anscheinsbeweis für den Zugang des E-Mails beim Empfänger bildet. Nach intensiver Auseinandersetzung mit der österreichischen und deutschen Literatur stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass mittels eines E-Mail-Sendeprotokolls der Anscheinsbeweis des Zugangs eines E-Mails nicht erbracht werden kann. Die wenig überzeugende Begründung lautet: Auf Grund des Übertragungsrisikos könne im Fall des Vorliegens eines Sendeprotokolls kein typischer Geschehensablauf angenommen werden, der nach der Lebenserfahrung auf den Zugang des E-Mails an den Adressaten hinweise.

Diese Entscheidung hat wesentliche praktische Auswirkungen. Oft will man im Geschäftsverkehr durch den Versand eines E-Mails eine Vereinbarung – anders als zum Beispiel in einem Telefonat – nachweisbar dokumentieren. Nach dieser Entscheidung ist dies nur mehr dann sinnvoll, wenn es eine ausdrückliche Zugangsbestätigung gibt. Ungeklärt ist dabei, inwieweit eine automatische Lese- und Empfangsbestätigung, wie sie von üblichen E-Mail-Programmen als Option angeboten wird, für einen Anscheinsbeweis ausreicht.

Auf Antwort bestehen

In der Literatur gibt es dafür gewichtige Stimmen, der OGH hat dies jedoch offen gelassen. Es ist daher anzuraten, zumindest bei wichtigen E-Mails ausdrücklich darauf zu bestehen, dass der Empfänger – etwa durch ein einfaches „OK“ – antwortet. Andernfalls besteht das Risiko, dass er behauptet, er habe das E-Mail nie erhalten.

Im Übrigen treten diese Probleme auch beim Versand von (nicht eingeschriebenen) Briefen oder auch bei Telefax-Sendungen auf: So hat das deutsche Bundesarbeitsgericht bereits einmal entschieden, dass selbst ein Fax mit Versandbestätigung keinen Anschein dafür bietet, dass es der Empfänger tatsächlich erhalten hat.

Quelle: MMag. Dr. Hörlsberger (RA bei Dorda Brugger Jordis) in DIE PRESSE, 22.04.2008

Kommentar: Ich halte die Entscheidung für richtig. Ebenso wie bei Telefax-Bestätigungen kann es durchaus vorkommen, dass die Sendung trotz "positiver Sendebestätigung" beim Empfänger nicht angekommen ist. Auch das Aufgeben eines nicht eingeschriebenen Briefes macht nach der Rechtsprechung keinen Anscheinsbeweis für das Ankommen desselben.
Dem eMail-Absender einer Vertragserklärung ist daher zu raten, vom Empfänger das zu verlangen, was § 10 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz für Internet-Diensteanbieter ohnehin ausdrücklich vorschreibt: "den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen".
W.B.

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