Freitag, 11. Dezember 2009

Erfüllungsgehilfenhaftung für Fußballer-Verletzung?

Laut einem Bericht des englischen Telegraph wird West Ham United-Stürmer Dean Ashton am 11. Dezember 2009 endgültig seinen verletzungsbedingten Rücktritt bekannt geben.



Der 26-jährige Angreifer (Foto: Telegraph), den ich aufgrund seiner kraftvollen Spielweise und Torgefährlichkeit gerne mit Rapids Hans Krankl verglichen habe, wurde im Sommer 2006 bei einem Trainingslager des englischen Teams in Manchester durch ein Tackling des damaligen Chelsea-Spielers Shawn Wright-Phillips am Knöchel verletzt. Die komplizierte Verletzung war so schwer, dass "Deano" die gesamte Saison 2006/07 ausfiel und sich auch in der Folge nicht mehr von dieser Verletzung erholte.

Nach immerhin noch 35 Spielen und 11 Toren 2007 und 2008 wurde die Knöchelverletzung unmittelbar nach dem Amtsantritt von Gianfranco Zola bei West Ham im Herbst 2008 wieder akut und seither stand "Deano" in keiner West Ham-Formation mehr.

Laut dem Telegraph-Artikel möchte Dean Ashton, der bei dem fatalen Trainingsunfall zum ersten Mal mit dem englischen Teamkader trainierte, Chelsea auf Schadenersatz klagen, weil den Klub eine Erfüllungsgehilfenhaftung (vicarious liability) für seinen damaligen Spieler SWP treffe, auch wenn dieser gerade mit der englischen Nationalmannschaft trainierte. Ein interessanter Präzedenzfall...

Auch West Ham möchte zumindest den (damaligen Klubrekord-) Transferbetrag von £7 Mio, den man im Jänner 2006 für den früheren Norwich-striker bezahlt hat, einfordern - allerdings bei der englischen FA, die für die Spieler on "international duty" auch eine Versicherung abgeschlossen hat.

Kritischer Hauptpunkt dieser Rechtsstreitigkeiten wird wohl sein, ob der Rückzug von Ashton - der maßgeblichen Anteil am "cup run" der Hammers 2006 hatte und im FA Cupfinale gegen Liverpool eines der drei West Ham-Tore schoss, allein auf die im Teamtrainingslager erlittene Verletzung zurückzuführen ist oder auch spätere Ereignisse dafür (mit-)verantwortlich sind.

Chelsea wird sicherlich einwenden, dass SWP weder ein Schadenersatz auslösendes Verschulden treffe noch eine Erfüllungsgehilfenhaftung für Unfälle im Teamtrainingslager in Betracht kommt.

Keine Kommentare: