Mittwoch, 2. April 2008

Irrtum = falsche oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit

Nicht jeder Irrtum im Geschäftsleben muss zwangsläufig fatale Folgen haben
Mitunter kann ein Vertrag wegen Irrtums angefochten und so korrigiert bzw. auch zur Gänze aufgehoben werden. Ein Beispiel aus der Praxis soll verdeutlichen, wann die Irrtumsanfechtung zum Erfolg führen kann.
Fall:
Ein Gastronomiebetrieb benötigt aufgrund eingeschränkter Platzsituation ein eigens anzufertigendes Kühlmöbel, im Zuge einer Besichtigung werden von einem Außendienstmitarbeiter des Lieferanten die erforderlichen Maße genommen. Diese finden dann Eingang in ein Angebot des Lieferanten, welches der Gastronomiebetrieb in dem Glauben, dass die Ausmessung des vorhandenen Platzangebotes richtig erfolgt sei, angenommen wird. Anlässlich der Lieferung des bestellten Kühlmöbels stellt sich heraus, dass dieses überdimensioniert und somit für den Gastronomiebetrieb nicht brauchbar ist, der Lieferant vertritt den Standpunkt, dass kein Mangel vorliege, da er vertragskonform - entsprechend der Bestellung -geleistet habe.
Rechtliche Beurteilung:
Da in obigem Beispiel tatsächlich keine Mangelhaftigkeit gegeben ist, wäre an sich der Gastronomiebetrieb verpflichtet, den Werklohn / Kaufpreis zu leisten, es sei denn, der Vertrag könnte eben wirksam wegen Irrtums angefochten werden. Bei der Prüfung, ob eine Irrtumsanfechtung zum Erfolg führen kann, ist zunächst zu prüfen, ob es sich um einen so genannten Geschäftsirrtum handelt, was nach der Textierung der Bestimmung des § 871 ABGB bedeutet, dass der Irrtum die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben (Vertragsgegenstand, Vertragspartner) betreffen muss.
Der so genannte Motivirrtum, dass heißt der Erklärende irrt über Rahmenbedingungen, ist bei entgeltlichen Geschäften jedenfalls unbeachtlich - sofern das Motiv nicht vertraglich zur Bedingung gemacht wird -, als letzter Ausweg könnte bei so genannten Kalkulationsirrtümern (der Unternehmer geht beispielsweise bei einer größeren Investition von steigenden Umsätzen in den Folgejahren aus) mit einem Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentiert werden, was jedoch nur dann zum Erfolg führen kann, wenn die Erwartungen des Käufers / Werkbestellers durch Formulierung entsprechender Bedingungen Eingang in den Vertrag finden.
Sofern das Vorliegen eines Geschäftsirrtums bejaht wird, ist in weiterer Folge zu klären, ob einer der drei gesetzlich normierten Tatbestände, welche zu einer Irrtumsanfechtung berechtigen, vorliegt:
(1) In dem ausgeführten Beispiel wird der Vertrag wohl deshalb erfolgreich wegen Irrtums angefochten werden können, da der Irrtum durch den Lieferanten (falsche Maße des Kühlmöbels) veranlasst wurde, ein Verschulden des dem Lieferanten zurechenbaren Außendienstmitarbeiters ist nicht erforderlich.
(2) Weiters kann eine Irrtumsanfechtung darauf gegründet werden, dass dem Erklärungsempfänger der Irrtum hätte auffallen müssen, was beispielsweise dann der Fall sein könnte, wenn ein kleiner Lebensmittelhändler statt den üblichen 200 Stück Semmeln aufgrund eines Tippfehlers bei der Bestellung 2000 Stück Semmeln bestellt.
(3) Letztendlich ist eine Irrtumsanfechtung auch möglich, sofern der Irrtum noch rechtzeitig aufgeklärt wurde, was dann der Fall ist, wenn der Vertragspartner noch keine Dispositionen im Vertrauen auf das Geschäft vorgenommen hat.
Jedenfalls zu beachten gilt es auch, dass das Recht zur Irrtumsanfechtung in 3 Jahren ab Vertragsabschluss verjährt, darüber hinaus ist eine gerichtliche Geltendmachung des Irrtums erforderlich. Selbstverständlich kann diese unterbleiben, wenn außergerichtlich vereinbart wird, dass der Vertrag aufgehoben oder abgeändert wird.
Die in vielen Verträgen enthaltene Klausel, wonach die Anfechtung wegen Irrtums ausgeschlossen ist, ist grundsätzlich zulässig, einzig auf das Recht, die Aufhebung des Vertrages wegen Arglist zu begehren, kann vorweg nicht verzichtet werden. Bei Verbraucherverträgen kann die Irrtumsanfechtung zulasten des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden.
Mit der Irrtumsanfechtung bezweckt man entweder auf Aufhebung des Vertrages, oder aber eine Korrektur (Vertragsanpassung), sofern der vorliegende Geschäftsirrtum unwesentlich war. In diesem Fall ist der Vertrag sodann so zu gestalten, wie er ohne den Irrtum des Erklärenden zustande gekommen wäre. Im Falle einer Auflösung des Vertrages infolge Irrtums hat eine Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen stattzufinden, eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich Dauerschuldverhältnissen, sofern mit der Rückstellung der beiderseits erbrachten Leistungen erhebliche Schwierigkeiten verbunden sind.

Quelle: KSV (Mag. Bernhard Löw)

Mittwoch, 12. März 2008

Annahmefrist beim Kauf von Tickets für die EURO'08

Am 11. März erhielt ich eine eMail vom UEFA EURO 2008™ Ticketing team.
Mir wurde mitgeteilt, dass meine Bewerbung für Eintrittskarten zur Fußball-Europameisterschaft auf einer Warteliste stehe und ich nun - wie sich nach dem Einloggen auf der angegebenen UEFA-Seite herausstellte - 2 Karten für das Spiel Österreich - Polen am 12. Juni 2008 im Ernst Happel Stadion bekommen könne.

Frage 1: Wer stellte hier eigentlich den "Ticket-Antrag"?
Frage 2: Und wie lange gibt mir die UEFA Zeit, mich zu entscheiden? (vgl. § 862 ABGB: "Das Versprechen [Antrag] muß innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Frist angenommen werden... Vor Ablauf der Annahmefrist kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.")
"Your Customer Reference Number: xx..........
Dear Football Supporter,
We are delighted to inform you that, due to your position on the wait list, you now
have the possibility to buy some Tickets for UEFA EURO 2008™. This offer is subject to availability of the Tickets and is only valid until 18.3.2008! If you are interested in buying these Tickets, please do the following:
1. Visit the Ticket Portal at: http://www.euro2008.com/, click the link “Ticketing” in the upper part of the page and follow on to “Registered applicants” at the lower right. Click the link “click here” in the text for registered applicants;
If you prefer to continue in French (Francais) or German (Deutsch), you can select your language at this page;
2. Login to your Application by using your Customer Reference Number and your chosen password, afterwards click the “Continue” button;
Your Customer Reference Number: xx............
3. Click the “View Offers” button to view the Tickets offered to you. If you do not see a “View Offers” button, there are no Tickets offered to you at that time.
4. Accept or decline the Tickets you are offered (note that you can NOT reverse the declination of Tickets!);
5. Enter your Payment Details (not applicable if you decline all Tickets offered to
you);
6. Make sure to click the “Submit” button to complete your Application;
Do not log off without submitting your Application!
Your
UEFA
EURO 2008™ Ticketing team"

Raubkopien: Unwissender Vater haftet nicht

Oberster Gerichtshof lässt Tonträger-Industrie mit Klage gegen Filesharing abblitzen
Wenn Sie, verehrte Leserinnen und Leser, zu Hause einen Internet-Anschluss haben und Ihre Kinder gerne Musik aus dem Web hören, sollten Sie den folgenden Text besser nicht lesen. Oder im Streitfall nicht zugeben, dass Sie es getan haben. Denn manchmal ist es ganz hilfreich, nicht allzu viel zu wissen.
Es geschah am Samstag, dem 11. 11. 2006, von 11.48 Uhr bis 12.03 Uhr: Von einem privaten Computer in Tirol aus wurden per Internet 1627 Musiktitel zum Herunterladen angeboten. Illegal, wie die für die Tonträger-Industrie tätige Verwertungsgesellschaft LSG wohl zu Recht meinte. Mit einem Brief forderte die LSG den Inhaber des Anschlusses auf, wegen Verletzung des Urheberrechts Schadenersatz zu zahlen, die Kosten des einschreitenden Anwalts zu begleichen und die Musiktitel wie auch das zur Verbreitung geeignete Programm „LimeWire“ zu löschen. Und eine verbindliche Erklärung abzugeben, solche Verstöße in Hinkunft zu unterlassen.
Doch der Mann weigerte sich zu zahlen – auch er damit im Recht, wie sich herausgestellt hat. Der Oberste Gerichtshof ließ die LSG mit ihrem Versuch abblitzen, gegen den vermeintlichen „Raubkopierer“ gerichtlich vorzugehen. Die verfängliche Aktivität war nicht von ihm ausgegangen, sondern von seiner 17-jährigen Tochter. Und dafür haftet der Vater nicht, weil er völlig ahnungslos war.
LimeWire ist ein Musiktausch-Programm: Man sucht Titel im Web, speichert und verwaltet sie – eventuell neben Stücken von CDs –, und man bietet sie, oft ohne es zu wissen, anderen Usern zum Kopieren an, die ebenfalls LimeWire benützen und gerade online sind. In Österreich ist das Kopieren für den eigenen Gebrauch erlaubt, aber nicht die Weitergabe.
Von drohenden Urheberrechtsverletzungen wusste der Vater allerdings nicht. Es war aber sein Internet-Anschluss, der mit einem – später eingestellten – Strafverfahren ausgeforscht wurde. Zivilrechtlich nahm die LSG den Mann als Gehilfen eines Urheberrechtsverstoßes in Anspruch. Doch das war er nicht.
Mitverantwortlich macht sich nämlich nur, wer den Täter bewusst fördert. Er muss „den Sachverhalt kennen, der den Vorwurf gesetzwidrigen Verhaltens begründet“, so der OGH. Und, bezogen auf den Tiroler Fall, weiter: „Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internets in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen würde“ (4 Ob 194/07v). Erst in dem Moment, als der Vater das Schreiben der LSG erhielt, mussten ihm die Augen aufgehen. Er reagierte, indem er das Programm deinstallierte und sich dies durch einen EDV-Techniker bestätigen ließ.
Die LSG zog ihre Klage zurück. „Die Entscheidung ist trotzdem kein Freibrief“, warnt Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in St. Johann und erfolgreicher Vertreter des Vaters. „Eltern können durchaus als Anschlussinhaber in die Haftung als Gehilfen kommen, wenn sie von den Vorgängen wissen oder doch ganz konkrete Hinweise darauf nicht verfolgen und die Sache nicht sogleich abstellen.“ Die Tochter könnte übrigens sehr wohl haften; Klagen gegen Minderjährige sind für Wörgötter aber „vermutlich schon aus Imagegründen problematisch“; in aller Regel verfügen sie auch nicht über die nötigen finanziellen Mittel.

Quelle: Die Presse, Print-Ausgabe, 04.03.2008 (BENEDIKT KOMMENDA)
Eingereicht von: Sascha Mahdavi

Entscheidung des OGH: 22.01.2008, 4 Ob 194/07v

Von Hannover gegen Deutschland

Betrifft: Persönlichkeitsrechte
Das Privatleben der Prinzessin von Monaco, Caroline von Hannover, war und ist ständig begehrter Gegenstand der Berichterstattung der internationalen Boulevardpresse. Seit Beginn der 1990er Jahre ging die Prinzessin mit Hilfe von Anwälten konsequent gegen Veröffentlichungen von Paparazzi-Fotografien aus ihrem Privatleben vor. Es kam zu mehreren Prozessen, die sich durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zogen. Mehrere der Urteile gingen als Caroline-Urteil in die Rechtsgeschichte ein.
Das vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 2004 gefällte Urteil brachte für die europäische Boulevardpresse erhebliche Einschränkungen in den Möglichkeiten der Berichterstattung über Details aus dem Privatleben von Prominenten.
Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte leitete sich ein Schadensersatzanspruch von Prinzessin Caroline gegen die Bundesrepublik Deutschland ab, da die deutschen Gerichte in den vorhergehenden Prozessen die Persönlichkeitsrechte der Prinzessin und ihrer Familie nicht ausreichend geschützt hatten. Zur Höhe des Schadensersatzes wurde ein Vergleich geschlossen und im Jahr 2005 erhielt Caroline insgesamt 115.000 Euro von der Bundesrepublik Deutschland.

Quelle: Wikipedia

Pressemitteilung des EGMR: http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=65&Itemid=34

Urteil des EGMR vom 24.6.2004: http://www.echr.coe.int/ger/Chamber%20judgment%20von%20Hannover%20German%20version.htm

Dienstag, 11. März 2008

Vertragsabschluss am Telefon: Wie kann man ihn beweisen?

Verträge können auch mündlich abgeschlossen werden. Daher Vorsicht: Wer mit einem Telefonanbieter telefoniert, kann zu einem Vertrag kommen, ohne dass ihm das so richtig bewusst wird.

Denn das Gespräch könnte auf Tonband mitgeschnitten worden sein und im Zweifelsfall als Beweis für einen angeblich gültigen Vertrag präsentiert werden.

Help, die Konsumentenschutzsendung des ORF, berichtete über folgenden Fall:

Die Mutter von Peter P. lebt in Graz, ist 77 Jahre alt und seit langem Kundin bei der Telekom. Eines Tages besuchte sie ein Vertreter, der ihr das Telefonieren über den Alternativanbieter X schmackhaft machen wollte. Die alte Dame war an dem Angebot nicht interessiert. Über einen anderen Anbieter zu telefonieren, zahle sich für seine Mutter überhaupt nicht aus, meint Herr P.

Nach diesem Besuch meldete sich X telefonisch. An den genauen Inhalt des Gespräches könne sich seine Mutter nicht mehr erinnern, aber sie habe plötzlich Rechnungen von X bekommen.

Herr P. rief beim Betreiber an und bekam vom Kundenservice die Auskunft, es gebe zwar keinen schriftlichen Vertrag, aber ein Vertrag sei aus der Sicht von X dadurch zustande gekommen, dass seine Mutter dem Service am Telefon zugestimmt habe. Und das könne man auch mit einem Telefonprotokoll beweisen.

Darauf verweist X auch in einer Stellungnahme an help, in der es u.a. heißt:
"Nach einem informativen Besuch kam es zu einem Vertragsabschluss via Tonbandaufnahme. Natürlich sind wir bereit, diese Tonbandaufnahme unserer Kundin telefonisch abzuspielen, damit sie sich vergewissern kann, dass wir in ihrem Auftrag gehandelt haben."

Ein Mitschnitt eines Telefongespräches darf laut § 93 Telekommunikationsgesetz jedoch nur dann gemacht werden, wenn der Teilnehmer zustimmt, erklärt Gregor Goldbacher von der Rundfunk und Telekom Regulierungsbehörde RTR. Verstöße gegen diese Bestimmungen können zivilrechtliche Konsequenzen haben - so wären zum Beispiel Unterlassungsansprüche denkbar, auch könnte man überlegen, ob solche Rechtsverletzungen wettbewerbsrechtlich im Sinne des UWG relevant sein könnten.

Gültiger Vertrag?

Aber auch wenn gegen diese Bestimmung verstoßen wurde, ändert das nichts daran, dass telefonisch ein gültiger Vertrag zustande gekommen sein kann, sagt help-Rechtskonsulent Sebastian Schumacher, denn, entgegen einer landläufigen Meinung müsse ein Vertrag nicht schriftlich abgefasst werden, um gültig zu sein.

Es genüge bereits der Konsens der Vertragspartner und der kann auch in einem Telefongespräch gefunden werden.

Und in diesem notwendigen Konsens über den Vertrag – also den Preis, die Leistung, Rechte, Pflichten etc. – liegt auch die Chance, aus diesen telefonisch abgeschlossenen Verträgen wieder herauszukommen. Denn der Betreiber muss beweisen, dass es zu einem gültigen Vertragsabschluss gekommen ist.

Unfreiwillige Kunden können bei dieser problematischen Geschäftsanbahnung auch mit der Unterstützung der RTR rechnen, versichert Gregor Goldbacher. Die Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen sei oder nicht, könne natürlich Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens sein, erklärt der RTR-Mitarbeiter.

Quelle: ORF, 24.06.2006

"Es kann der Kleine nicht in Frieden leben, wenn es dem großen Nachbarn nicht gefällt"

frei nach Friedrich Schiller (oder Wilhelm Busch?)

Völlig unterschiedlich wurde die Kündigung von Konten kubanischer Staatsbürger durch die BAWAG im April 2007 von Juristen beurteilt. Die einen sahen darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, andere argumentierten, jede Bank könne sich ihre Kunden aussuchen.
Den „Hinauswurf“ kubanischer Kunden hat die Bawag damit begründet, dass andernfalls der Verkauf an den US-Fonds Cerberus, der für die Bawag 3,2 Mrd. Euro zahlen wird, platzen könnte. „Wir hatten keine andere Wahl,“ so Bawag-Chef Ewald Nowotny wörtlich.

Die Bank, die in wenigen Wochen dem USA-Fonds Cerberus gehören wird, hatte den rund 100 kubanischen Kunden die Konten mit der Begründung gekündigt, man habe die Geschäftspolitik geändert. Die Staatsangehörigkeit wurde in dem Brief nicht erwähnt. US-Gesetze, etwa der „Helms-Burton-Act“, verbieten US-Unternehmen oder deren Töchtern Geschäftsbeziehungen jedenfalls mit kubanischen Firmen.

Ob die Vorgangsweise der Bank rechtswidrig ist, wird von Rechtsexperten unterschiedlich beurteilt. Ein Sprecher der EU-Kommission kündigte an, man werde die Causa prüfen. Sollte EU-Recht verletzt worden sein, würde es ein Verfahren geben. Grundsätzlich gelte Vertragsfreiheit für Banken, ein Verbot der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit sei aber verboten.

EU-Rechtler Thomas Eilmansberger meint gegenüber der „Presse“, die Bawag habe das Diskriminierungsverbot nicht verletzt. Es sei auch für ein privates Unternehmen in Österreich nicht illegal, sich an Helms-Burton zu halten. Laut EU-Kommission ist hingegen der Helms-Burton-Act in der EU nicht durchsetzbar.

Alix Frank-Thomasser, Rechtsanwältin und Expertin auf dem Gebiet Antidiskriminierung, sieht für die Bawag juristisch kein Problem. Das Diskriminierungsverbot beziehe sich in erster Linie auf Arbeitskräfte und Mieter. Ihre Kunden könne sich eine Bank aber aussuchen.

Für den Verfassungsrechtler Heinz Mayer ist die Kündigung von Konten kubanischer Staatsbürger indes „grob rechtswidrig“. Mayer begründet dies im „Format“ mit einer UN-Konvention aus dem Jahr 1972, die jede Form der rassischen Diskriminierung verbietet und meint, der Versuch der Bawag, sich für ihr Vorgehen auf die Kontrahierungsfreiheit zu berufen (d.h. sich ihre Kunden aussuchen zu wollen) müsse daher scheitern.

Der Grüne EU-Abgeordnete Johannes Voggenhuber sowie der Verein Zara (Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit) haben jedenfalls angekündigt, die Bank wegen Diskriminierung kubanischer Kunden anzuzeigen. Diesem Vorwurf scheint auch das Justizministerium einiges abgewinnen zu können: „Es scheine zivil- und bankenrechtlich in Ordnung zu sein, doch sei möglicherweise das gemeinschaftliche Diskriminierungsverbot berührt“, meinte Justizministerin Maria Berger. BZÖ-Chef Peter Westenthaler hat aus demselben Grund die Finanzmarktaufsicht eingeschaltet.

Die Bawag ruderte indes zurück. Sie wolle die kubanischen Kunden zurückholen, hieß es. Spekuliert wird darüber, dass Gerhard Fürlinger aus der Rechtsabteilung seinen Hut nehmen muss. Künftig muss jeder einzelne Fall, in dem eine Geschäftsbeziehung beendet wird, vom Vorstand abgesegnet werden.

Quelle: CHRISTINE DOMFORTH (Die Presse) 19.04.2007

Eiliges Vorabentscheidungsverfahren

Seit 1. März 2008 steht den nationalen Gerichten für die Bereiche Asyl, Visa und Einwanderung ein neues Eilvorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof zur Verfügung.

Die “vergemeinschafteten” Teile der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union (Visa, Asyl, Einwanderung und andere Bereiche des freien Personenverkehrs) zeichnen sich häufig durch Dringlichkeit aus, der das gewöhnliche Vorabentscheidungsverfahren wegen seiner langen Dauer nicht gerecht werden kann. Die Vielzahl der Beteiligten an einem solchen Verfahren und der damit verbundene Arbeitsaufwand können die Vorlagefreude der nationalen Gerichte zusätzlich trüben, sagt der Gerichtshof in einer Aussendung.

Aus diesem Grund hat der EuGH vergangenes Jahr vorgeschlagen, durch Satzungsänderung eine neue Verfahrensart einzuführen: das Eilvorlageverfahren. Dieses spezielle Vorlageverfahren, das seit 1. März 2008 anwendbar ist, soll es dem Gerichtshof ermöglichen, in erheblich verkürzter Zeit die sensibelsten Fragen aus den Materien Asyl, Visa und Einwanderung zu behandeln, die sich beispielsweise beim Freiheitsentzug stellen können, wenn die Antwort auf die vorgelegte Frage für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsbeschränkung des Betroffenen entscheidend ist.

Das neue Verfahren unterscheidet sich in drei wesentlichen Merkmalen vom gewöhnlichen Vorabentscheidungsverfahren. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens wird zwischen Beteiligten, die sich in der schriftlichen Phase des Verfahrens beteiligen können und Beteiligten, die dies in der mündlichen Phase des Verfahrens können, unterschieden. In der schriftlichen Phase des Verfahrens können nur der vorlegende Mitgliedstaat, die Kommission und gegebenenfalls der Rat bzw. das Europäische Parlament binnen kurzer Frist schriftliche Erklärungen abgeben. Sonstige Beteiligte und insbesondere die anderen Mitgliedstaaten werden auf die mündliche Verhandlung verwiesen, in der sie Ausführungen zu den vorgelegten Rechtsfragen machen können. Außerdem wird mit der Bearbeitung der diesem neuen Verfahren unterworfenen Rechtssachen eine besondere Kammer mit fünf Richtern betraut. Um die angestrebte Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, wird schließlich der gesamte Schriftverkehr des Gerichtshofs mit den nationalen Gerichten und den Parteien im Wesentlichen auf elektronischem Wege betrieben.

Eine Anleitung zum neuen Verfahren mit praktischen Hinweisen für die nationalen Gerichte hat der Gerichtshof auf seiner Webseite bereitgestellt.

Quelle: IVO STITIC (DiePresse.com) 07.03.2008

Dienstag, 4. März 2008

"Hilfe, mein Neffe will ein Moped kaufen!"

Ob er das darf, regeln die Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit

Allgemeines
Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass jemand eigenständig rechtlich handeln kann und damit Rechte erwerben und Pflichten eingehen kann (zum Beispiel: ein Auto kaufen, eine Wohnung mieten oder ein Bankkonto eröffnen, also Verträge unterschreiben).
Die volle Geschäftsfähigkeit erlangst du mit 18. Unter 18 bist du eigentlich nicht geschäftsfähig - es gibt aber Ausnahmen:

Altersstufen der Geschäftsfähigkeit
Kinder bis zum 7. Lebensjahr können kleine Anschaffungen des täglichen Lebens aus ihrem Taschengeld machen (z.B. Kauf einer Schokolade).
Zwischen 7 und 14 Jahren bist du nur zum Teil geschäftsfähig. Du kannst kleine Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Kauf einer Wurstsemmel, Kinokarte, Schülerzeitung) abschließen und außerdem auch Geschenke annehmen.
Wenn du andere Geschäfte abschließen willst, muss dein gesetzlicher Vertreter dies entweder für dich tun oder zumindest diesem Geschäft (z.B. Kauf eines CD-Players) zustimmen.
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wird vieles anders: Man wird deliktsfähig, aber auch der Umfang der Geschäftsfähigkeit nimmt zu.

14 - ein wichtiges Alter
Von 14 bis 18 Jahren kannst du auch ohne Zustimmung deiner Eltern schon einige Rechtsgeschäfte abschließen:
- Du kannst über Sachen verfügen, die dir zur freien Verfügung überlassen worden sind, nicht aber über Sachen, die dir nur zum Gebrauch überlassen wurden
Zum Beispiel: Du darfst das Skateboard, das dir deine Oma zum Geburtstag geschenkt hat deinem Freund verkaufen. Aber du darfst nicht deine Schreibtischlampe deinem Freund schenken.
- Du kannst über dein Taschengeld und dein eigenes Einkommen verfügen. Du musst aber dafür Sorge tragen, dass deine Lebensbedürfnisse nicht gefährdet sind, das heißt dass dir genügend Geld fürs tägliche Leben bleibt.
Zum Beispiel: Es ist kein Problem, wenn du dir einen CD-Player um € 150,-- oder einen Pulli um € 75,-kaufen willst. Beim Kauf eines Mopeds in deinem Alter geht man aber davon aus, dass dadurch die Befriedigung deines Lebensunterhaltes gefährdet wird und deshalb ist ein solches Geschäft ungültig. Du müsstest das Moped zurückbringen und der Verkäufer hat dir den Kaufpreis rückzuerstatten, auch wenn du es von deinen Ersparnissen gekauft hast. Sind jedoch deine Eltern damit einverstanden, dass du dir ein Moped kaufen willst und sie begleiten dich beim Kauf oder unterschreiben am Bestellschein (auch nachträglich), dann ist das Geschäft trotz deines Alters gültig.
Bei Ratengeschäften und Kreditzahlungen sind bei größerem Umfang ebenfalls von der Zustimmung der Eltern (des gesetzlichen Vertreters) abhängig. Es gilt die Faustregel: die monatliche Rate sollte nicht höher als maximal 10% des regelmäßigen Einkommens sein.
Außerdem kannst du Dienstverträge (z.B. für einen Ferialjob) abschließen.
Hinweis: besondere Regeln gelten aber für einen Lehrvertrag.

Rechtsvorschriften: Siehe § 865 und § 151 Abs. 3 ABGB!

Quelle: Kinder- und Jugendanwaltschaft Salzburg

Schimpanse eine Person?

Verein wollte erreichen, dass ein Schimpanse rechtlich wie eine Person behandelt wird

Bekommt Affe Hiasl einen Sachwalter?
Ziel des vom Verein gegen Tierfabriken (VGT) angestrengten Verfahrens war, dass der Affe Hiasl einen Sachwalter erhalte.
Der Hintergrund des Falles: "Hiasl" befand sich in Obhut des mit finanziellen Schwierigkeiten kämpfenden Wiener Tierschutzvereins.
Die Idee des VGT war, dem Schimpansen einen Sachwalter beizustellen, der persönliche Spenden für seinen Schützling entgegennehmen könnte. Das beantragte der Obmann des Vereins, Martin Balluch, beim Bezirksgericht Mödling.

Das Problem
§ 268 Abs 1 ABGB bestimmt:"Vermag eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen."
Dass ein Tier einen Sachwalter bekommt, ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen.
Tiere sind zwar rechtlich gesehen keine Sachen, aber auch keine Personen.
§ 285a ABGB: "Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen."
Da Tiere keine Personen sind, können sie auch nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Mangels Rechtsfähigkeit können ihnen daher nicht direkt Spenden zugewendet werden.

Beim Bezirksgericht abgeblitzt
Beim Bezirksgericht Mödling blitzte der VGT mit seinem Antrag auf Bestellung eines Sachwalters als Vertreter für "Hiasl" im April 2007 ab und legte gegen das Urteil Rekurs am Landesgericht Wiener Neustadt ein, der aber zurückgewiesen wurde.
VGT-Obmann Martin Balluch sei in diesem Verfahren nämlich gar nicht rekurslegitimiert. "Nur der Betroffene selbst und sein Sachwalter, und in Ausnahmefällen auch die nahen Verwandten, könnten Rekurs einlegen", hätte es geheißen, so der VGT.
Das Gericht zitierte § 127 Außerstreitgesetz ("Rekurs im Bestellungsverfahren"):
"§ 127. Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter, der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, und [in bestimmten Fällen] den nächsten Angehörigen zu", bestimmt das Gesetz.
Eberhart Theuer vom VGT meint: "Der vom Gericht zitierte Paragraf bezieht sich nur darauf, dass ein Sachwalter bestellt wurde, aber entweder der Betroffene oder der Sachwalter mit dieser Bestellung nicht einverstanden sind. In diesem Fall wurde aber kein Sachwalter bestellt. Deshalb muss der Antragsteller, da er Partei im Verfahren ist, rekurslegitimiert sein."
"Abgesehen davon gibt es keine nahen Verwandten von Hiasl in Österreich, weshalb in Analogie seine besten Freunde und Betreuer diese Funktion übernehmen können", so Theurer. "Deswegen haben wir Revisionsrekurs beim OGH in Wien erhoben", sagte der Rechtsvertreter des VGT.

Reichen 99,5 Prozent derselben Gene?
"Es ist erstaunlich, wie sich die Gerichte um eine Entscheidung in der hier wesentlichen Frage drücken: Ist ein Schimpanse, der 99,5 Prozent aller Gene mit uns Menschen teilt, als Person mit Interessen anzusehen oder als Sache ohne Interessen?", meinte Antragsteller Balluch.
"Wir sind gespannt, wie der OGH diese Frage beantworten wird."

Entscheidung des OGH
Im Jänner wurde die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) bekannt:
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vereins zurück.
"Die Gerichte haben sich erfolgreich davor gedrückt, zur so wesentlichen Frage Stellung zu nehmen, ob der Schimpanse eine Sache oder eine Person ist", so VGT-Obmann Martin Balluch - und das, obwohl man vier wissenschaftliche Expertisen vorgelegt habe.
Der außerordentliche Revisionsrekurs sei abgelehnt worden, weil der Antragsteller nach Ansicht des OGH zu diesem Rechtsmittel nicht befugt sei, hieß es in einer Aussendung des Vereins.
Der VGT sieht das Recht auf ein faires Verfahren verletzt und will nun den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen.

Quelle: ORF