Leasingfinanzierungen erfreuen sich in den letzten Jahrzehnten in immer mehr Bereichen des Wirtschaftslebens wachsender Beliebtheit.
Während mit Leasing allgemein die auch bei Privaten weit verbreiteten PKW-Finanzierungen assoziiert werden (Bild: Werbung der deutschen Postbank), werden im gewerblichen und industriellen Bereich längst in großem Ausmaß alle möglichen mittel- und langfristigen Anlagegüter geleast, von der Lagerhalle bis zur Produktionsmaschine, aber natürlich auch immer noch der Fuhrpark.
Zweifellos bietet die Leasingfinanzierung betriebswirtschaftliche Vorteile, wie etwa den niedrigen Liquiditätsbedarf und die steuerliche Flexibilität mancher Leasinglösungen.
Rechtlich betrachtet ist Leasing je nach Ausgestaltung des Vertrages einmal eher Mietvertrag, oder eher Ratenkaufvertrag, abhängig davon ob der Vertrag am Ende auf den Eigentumserwerb gerichtet ist oder die Rückgabe der Sache nach entsprechender Nutzungsdauer im Vordergrund steht. Letzteres wird „operatives Leasing“ genannt. Bei dem dem Ratenkauf nahe kommenden Kfz-Leasing handelt es sich in der Regel um „Finanzierungsleasing“.
Immer wieder waren Sale-Lease-Back Geschäfte medial in Diskussion, besonders wenn die Öffentliche Hand Liegenschaften zwecks kurzfristiger Geldbeschaffung verkauft und gleich wieder „zurückgeleast“ hat. Regelmäßig treffen den Leasingnehmer hinsichtlich des Leasingobjektes vertragliche Pflichten, wie etwa eine Versicherung abzuschließen, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten durchzuführen oder Schäden beseitigen zu lassen, auch wenn diese gar nicht durch den Leasingnehmer verursacht wurden. Diese Verpflichtungen müssen natürlich in einer Gesamtkostenrechnung berücksichtigt werden.
Auch bei Vertragsbeendigung warten oft Überraschungen wie etwa das „Andienungsrecht“, d.h. eine Verpflichtung des Leasingnehmers das Leasingobjekt zu einem bestimmten Preis zu übernehmen. Besonders nachteilig für den Leasingnehmer ist meist die vorzeitige Beendigung des Leasingverhältnissen. Leasingunternehmen vereinbaren häufig Mindestlaufzeiten, während derer eine Kündigung überhaupt ausgeschlossen ist, und auch danach Pönalen für den Kündigungsfall. Prekär wird das gerade dann, wenn der Leasingvertrag aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage beendet werden soll.
Leasingunternehmen konfrontieren ihre Kunden regelmäßig mit außerordentlich umfangreichen und komplexen Vertragswerken, die für die Vertragpartner kaum verständlich sind. Dabei sind allenfalls § 864a ABGB (Ungewöhnlichkeit) und § 879 Abs 3 ABGB (Sittenwidrigkeit) zu beachten. Gerade bei größeren Volumina mit langen Laufzeiten lohnt sich eine fachkundige Prüfung und Verhandlung bestimmter Klauseln jedenfalls.
Im Privatbereich, wo die erwähnten Steuervorteile meist nicht zum Tragen kommen, ist Leasing etwa im Vergleich zur Kreditfinanzierung nicht besonders günstig, es sei denn es ist im Zuge einer Marketingaktion speziell „gestützt“, wie das z.B. bei Automobilleasing häufig ist. Jedenfalls sollte man auch dort die „Effektivkosten“ genau betrachten.
Gefahrtragung und Instandhaltungspflicht
Anders als bei der Miete soll nach den üblichen Vertragstexten grundsätzlich der Leasingnehmer (LN) die Gefahr tragen, d.h. den Nachteil für den zufälligen Untergang oder die Beschädigung / Verschlechterung der Sache. Ihn soll – ebenfalls abweichend von der Miete – auch die Instandhaltungspflicht treffen.
In Bezug auf die Zulässigkeit der Gefahrüberwälzung auf den LN hat die Praxis Grundsätze entwickelt: Weitgehend unzulässig ist danach die Gefahrüberwälzung beim Operating-Leasing, grundsätzlich zulässig beim Finanzierungsleasing (zB Kfz-Leasing). Auch hier gelten aber Einschränkungen.
Siehe dazu folgende Entscheidung (OGH):
"Ist beim sog selbständigen Finanzierungsleasing – wenn also nicht der LG, sondern ein Dritter (Lieferant) unmittelbar an den LN über dessen Bestellung den geleasten Gegenstand ausgeliefert hat – der LG berechtigt, die Bezahlung der Leasingraten für die ganze Vertragsdauer trotz des Umstandes zu verlangen, dass das Gerät für den LN unbrauchbar (geworden) ist, so hat der LG (je nach Vereinbarung) die ihm als Käufer gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche an den LN abzutreten oder auf dessen Gefahr und Kosten selbst geltendzumachen. Lehnt der LG ein derartiges Begehren ab, so ist der LN vor Erfüllung dieser Vertragspflicht (durch den Leasinggeber) gemäß § 1051 ABGB nicht gehalten, seinerseits zu erfüllen .... – Kommt es aber zur Wandlung des Kaufvertrages, so wird damit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch der Leasingvertrag aufgehoben .... Gemäß den §§ 877, 1435 ABGB haben LG und LN einander alles zurückzustellen oder zu vergüten, was sie aus dem unwirksam gewordenen Leasingvertrag zu ihrem Vorteil erhalten haben.
(MietSlg 31.165 [1979])
Steuervorteil von Miete oder Leasing gegenüber dem Kauf
Er liegt darin, „dass das Mietentgelt (Leasingrate) als Betriebsausgabe den Gewinn und damit idR die Steuerbelastung sofort vermindert, während im Falle des Kaufes der Kaufpreis zunächst akontiert werden muss.” (Doralt / Ruppe) – Leasingraten sind als Betriebsausgaben zur Gänze absetzbar, während beim Kaufpreis eine Abschreibung über mehrere Jahre erfolgt!
*) Quelle: Dieser Beitrag beruht teilweise auf einer Kolumne der Kanzlei K & P, Graz für das Wirtschaftsmagazin “WM” (wurde auch im Weblog von K & P veröffentlicht), teilweise auf dem Online Lehrbuch Zivilrecht.
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